Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das von der Antragsgegnerin angerufene Erstgericht hat - in übereinstimmung mit der seinerzeitigen Entscheidung der Schlichtungsstelle - festgestellt, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin durch die Einhebung von S 332,55 aus dem Titel Betriebskostennachzahlung für das Jahr 1983 am 1.Juli 1984 der antragstellenden Mieterin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe; es verpflichtete die Antragsgegnerin, diesen Betrag der Antragstellerin zurückzuzahlen.
Zur Begründung dieses Sachbeschlusses führte das Erstgericht an:
Die Antragstellerin sei seit 1.März 1984 Hauptmieterin und könne deshalb nicht verhalten werden, auf die im Jahre 1983 angefallenen Betriebskosten eine sich auf Grund der Abrechnung für dieses Jahr ergebende Nachzahlung zu leisten. Es ergebe sich diese Schlußfolgerung aus dem das gesamte Privatrecht beherrschenden Grundsatz, daß derjenige, der eine Leistung in Anspruch nimmt, auch die Gegenleistung dafür zu erbringen habe. Die Forderung auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 1983 sei gegen den damaligen Hauptmieter zu richten.
Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung ab: es wies das Begehren der Antragstellerin ab. Es äußerte die Ansicht, daß der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Fehlbetrag von dem Hauptmieter zu zahlen sei, der zum Fälligkeitstag der Betriebskostennachforderung tatsächlich Hauptmieter ist; dieser Fehlbetrag sei gleich wie der Hauptmietzins oder die Betriebskostenpauschalrate Bestandteil des gesetzlich zulässigen Zinses. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes sei mit dem System der Jahrespauschalverrechnung nicht in Einklang zu bringen, weil dieses System wohl im nachhinein eine Feststellung des jeweiligen Saldos zu einem bestimmten Zinstermin zulasse, nicht aber eine Abrechnung zu einem während des Abrechnungszeitraumes liegenden Zinstermin ermögliche, und deshalb bei einem ein- oder mehrmaligen Mieterwechsel während eines Kalenderjahres versage; eine allfällige Aliquotierung des überschusses aus der Betriebskostenabrechnung oder eine aliquote Nachforderung des sich daraus ergebenden Fehlbetrages im Verhältnis der tatsächlichen jeweiligen Mietdauer des betroffenen Mieters sei aber im Gesetz nicht gedeckt.
Diesen Sachbeschluß bekämpft die Antragstellerin mit Revisionsrekurs. Sie begehrt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Die Antragsgegnerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Als Entgelt für die überlasung des Mietgegenstandes auf die Zeit des Mietverhältnisses hat der Hauptmieter dem Vermieter den Mietzins zu entrichten. Der Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z.1 MRG), dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (§ 15 Abs 1 Z.2 MRG), dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (§ 15 Abs 1 Z.3 MRG) und dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt (§ 15 Abs 1 Z.4 MRG).
Zum Hauptmietzins tritt somit jedenfalls der auf den Mietgegenstand entfallende Anteil an den Betriebskosten hinzu. Was als Betriebskosten gilt und daher der Errechnung des Anteils zugrunde zu legen ist, regelt § 21 Abs 1 MRG; wie deren Verrechnung erfolgen darf, bestimmen § 21 Abs 3 und Abs 4 MRG. Die im wesentlichen ohne inhaltliche Veränderung der Regelung des § 12 Abs 3 MG nachgeformte Bestimmung des § 21 Abs 4 MRG über die Einzelvorschreibung der Betriebskosten verpflichtet den Hauptmieter, den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben am Monatsersten an den Vermieter zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Dabei kann der Vermieter jeweils die Betriebskosten in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. Betriebskosten und Abgaben sind jedoch nur zu entrichten, wenn dem Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dieser Anordnung folgt, daß es im Belieben des Vermieters steht, ihm gegenüber fällig gewordene Betriebskosten ohne Rücksicht auf deren Begleichung den jeweiligen Hauptmietern des Hauses zur Entrichtung vorzuschreiben, soferne er nur die Jahresfrist nicht versäumt.
Seinen Anteil an den Betriebskosten hat der Hauptmieter zu entrichten, der den Mietgegenstand zu dem Zeitpunkt in Bestand hat, als der Vermieter nicht mehr als ein Jahr vorher fällig gewordene Betriebskosten mit dem Nachweis durch Vorlage der Rechnungsbelege drei Tage vor dem Monatsersten in Anschlag bringt, also den Hauptmietern der Liegenschaft zur Zahlung vorschreibt. Eine Zuordnung von als Betriebskosten verrechenbaren Aufwendungen des Vermieters auf bestimmte Zeiträume des Bestehens der einzelnen Mietverträge ist dabei weder vorgesehen noch möglich. Es kommt weder darauf an, in welcher Zeit die durch die Aufwendung abzudeckende Leistung für das Haus erbracht wurde, noch darauf, wann der Vermieter die Kosten trägt, sondern ausschließlich auf den von Zufällen und dem Verhalten des Erbringers der Leistung abhängigen Eintritt der Fälligkeit gegenüber dem Vermieter (Zingher, MG 18 Anm.2 a zu § 12 MG;
Würth-Zingher, MRG 2 Anm.21 zu § 21 MRG). Es werden dabei die Kosten der Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (§ 21 Abs 1 Z.1 MRG) einem zurückliegenden Verbrauchszeitraum, Kosten der Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder aus einer nicht öffentlichen Wasserleitung (§ 21 Abs 1 Z.1 MRG) einer längeren Zeit, Rauchfangkehrgebühren, Kanalräumungsgebühren, Müllabfuhrkosten oder Aufwendungen zur Schädlingsbekämpfung (§ 21 Abs 1 Z.2 MRG) je nach örtlichen Regelungen bestimmten Zeitperioden, die Beleuchtungskosten (§ 21 Abs 1 Z.3 MRG) Verbrauchsperioden, bei vom Stromversorgungsunternehmen vorgesehener Vorauszahlung aber auch künftigen Zeiträumen vorbehaltlich einer Gutschrift oder Nachverrechnung nach der Jahresablesung und die fälligen Versicherungsprämien (§ 21 Abs 1 Z.4, 5 und 6 MRG) je nach Zahlungsart in der Regel kürzeren oder längeren in der Zukunft liegenden Versicherungszeiten zuzuordnen sein. Bei der Vielfalt der möglichen Verrechnungsarten von dem Vermieter anfallenden Betriebskosten kann eine Verknüpfung der fällig gewordenen Auslagen mit dem Monat der Vorschreibung gegenüber der Gesamtheit der Hauptmieter des Hauses, die dann den auf ihren Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten als gesetzlichen Mietzins zu entrichten haben, nicht erfolgen. Es kann daher aus dem Verrechnungssystem des § 21 MRG wie schon des § 12 MG entnommen werden, daß der Gesetzgeber den bürgerlich-rechtlichen Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bei der überwälzung der Betriebskosten des Hauses auf die Hauptmieter hintangesetzt hat und dabei nicht von einem verursacherbezogenen Kostentragungsprinzip ausgeht sondern bestimmte im Gesetz aufgezählte Betriebskosten auf die zur Zeit der Vorschreibung als Hauptmieter anzusehende Personen überwälzen läßt.
Nicht anders kann es dann aber bei der zunächst durch das MRöG behutsam eingeführten, weil nur auf Grund einer mit mindestens zwei Drittel der Mieter zustande gekommenen Vereinbarung zulässigen Pauschalierung sein. Hier haben die Hauptmieter zur Deckung der im Lauf eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag zu entrichten, dessen Höhe 10 % des Anteils an den Betriebskosten und Abgaben des Vorjahres nicht übersteigen darf. Diese durch § 21 Abs 3 MRG nun in das Belieben des Vermieters gestellte Jahrespauschalverrechnung führt dazu, daß die nicht eine Anzahlung darstellende 'Pauschalrate' als der auf den Mietgegenstand entfallende Betriebskostenanteil nach § 15 Abs 1 Z.2 MRG anzusehen ist, so daß vom Hauptmieter, der den vorgeschriebenen Pauschalbetrag entrichtet hat, eine Nachzahlung nicht verlangt werden kann, weil er den Mietzins bezahlt hat.
Erst die in der Zeit zwischen dem 1.Jänner und dem 30.Juni des Folgejahres vorzunehmende Abrechnung der im Vorjahr fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zeigt dann, ob die gleichbleibenden Teilbeträge zur Deckung der fällig gewordenen Betriebskosten ausreichten oder ob ein überschuß zurückzuzahlen oder ein Fehlbetrag zu entrichten ist (§ 21 Abs 3 MRG).
Dieser Ausgleich ist zum übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung vorzunehmen.
Ein inzwischen ausgeschiedener Hauptmieter des Hauses kann zur Nachzahlung nicht herangezogen werden. Er hat den gesetzlichen Betriebskostenanteil des Mietzinses bezahlt, wenn er den zur Anrechnung gebrachten gleichbleibenden Teilbetrag für jeden Monat seiner Bestandzeit entrichtet hat. Er ist nicht verpflichtet, mehr zu leisten. Die Folge kann nur sein, daß der Hauptmieter, der inzwischen den Mietgegenstand in Bestand genommen hat, den auf diesen Mietgegenstand entfallenden zum zweiten auf die Abrechnung folgenden Zinstermin fällig gewordenen (zusätzlichen) Betriebskostenanteil zu tragen hat. Auf den Mieterwechsel nimmt die Regelung der Betriebskostenverrechnung im § 21 Abs 3 und Abs 4 MRG ebensowenig ausdrücklich Bezug, wie seinerzeit § 12 MG. Die überlegungen führen jedoch zu dem Ergebnis, daß die Verpflichtung des Hauptmieters zur Entrichtung des auf ihren Mietgegenstand entfallenden Betriebskostenanteils losgelöst von der Zuordnung der Einzelkosten auf bestimmte Zeiträume ausschließlich durch die gesetzmäßige Anrechnung durch den Vermieter bestimmt wird. Denn der Eintritt der Fälligkeit im Verrechnungszeitraum sagt noch nichts darüber aus, daß die Kosten diesem Jahr zuzuordnen sind. Am 2.Jänner fällig gewordene Stromkosten des Vorjahres sind ebensowenig echte Kosten dieses Kalenderjahres wie am 28.Dezember fällig gewordene Jahresprämien für das nächste Jahr. Besonders deutlich wird dies bei Kosten, die auf einen ein Kalenderjahr übersteigenden Zeitraum entfallen, wie etwa die als Beitrag für Hausbesorgerarbeiten (§ 21 Abs 1 Z.8 MRG) verrechenbaren zur Abfertigung des Hausbesorgers nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, BGBl.1979/107, aufgewendeten Beträge, die gleichfalls allein von den Hauptmietern anteilig zu tragen sind, denen die Leistungen dieses Hausbesorgers gar nicht mehr zugute kommen können, während die Hauptmieter der Jahre, in denen eine Abfertigung nicht bezahlt wurde, nicht belastet wurden. Das Mietrechtsgesetz hat daher als Sondergesetz wie schon das Mietengesetz die Möglichkeit des Vergleiches von Leistung und Gegenleistung im Bereich der Betriebskostenverrechnung beseitigt. Es geht nicht von kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen aus und kennt auch nicht die Schaffung einer Rücklage etwa für die Hausbesorgerabfertigung oder die Kosten der Erhaltung der Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung.
Der bei der Einzelvorschreibung der Betriebskosten deutlicher hervortretende Grundsatz, daß jeder Hauptmieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den jeweils nachgewiesenen nicht länger als ein Jahr zuvor dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Betriebskosten ohne Rücksicht darauf zu entrichten hat, ob er im Zeitpunkt des Fälligkeitseintrittes oder gar der Gegenleistung für die Betriebskostenpost schon Hauptmieter des Hauses war, muß auch bei der Jahrespauschalverrechnung gelten (Würth in Rummel, ABGB, Rdz.10 zu § 21 MRG; auch schon Türr-Limbek, Die Betriebskosten, 90 f. zum MG). Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist daher Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin und daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstandes sind.
Der Fall einer groben Unbilligkeit, der Abhilfe gegen diese allgemeine Regelung des MRG verlangen könnte, liegt hier nicht vor. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes wird daher beigetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 1 Z.19 MRG in Verbindung mit den §§ 40 und 50 ZPO.
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