OGH 5Ob243/70 (RS0020063)

OGH5Ob243/702.12.1970

Rechtssatz

Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, dass er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an.

Normen

ABGB §1061
ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1169
ABGB §1299 G
ABGB §1300 B

5 Ob 243/70OGH02.12.1970

Veröff: SZ 43/220 = EvBl 1971/176 S 321 = JBl 1971,302

5 Ob 111/73OGH04.07.1973

nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. (T1)

6 Ob 159/73OGH30.08.1973

Vgl auch; Beisatz: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Zu diesen Eigenschaften einer Ware gehört es auch, dass Geräte, bei deren Verwendung eine Gefährdung der Benützer eintreten kann, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit hintanzuhalten. Vertreibt ein Händler in seinem Geschäft Haushaltsleitern, muss er beurteilen können, ob die von ihm angebotenen Leitern so beschaffen sind, dass ihre Benützung ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit möglich ist. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen. (T2) Veröff: SZ 46/79

3 Ob 528/79OGH19.09.1979

Auch; Beisatz: Herstellerhaftung gegenüber dem die Anlage plangemäß selbst aufstellenden Liftunternehmer wegen wohl auftragsgemäß gedeckter Minderlieferung (Teil nicht Lieferung) von der behördlichen Genehmigung zugrundeliegende Sicherheitsvorrichtungen für Unfall eines Schifahrgastes. (T3)

4 Ob 558/81OGH01.12.1981

Ähnlich; nur T1; Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194

1 Ob 570/82OGH21.04.1982

nur T1

1 Ob 620/83OGH15.06.1983

Beisatz: Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles. (T4)

5 Ob 533/83OGH31.01.1984

nur T1

8 Ob 573/93OGH30.11.1993

nur: Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. (T5)

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/105

6 Ob 13/00fOGH13.04.2000

nur T5; nur: Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. (T6); Beisatz: Der Verkäufer trifft daher auch die Haftung für die vom Käufer selbst, aber unter seiner Aufsicht durchgeführten Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich, sollten diese mangelhaft und schadenskausal gewesen sein. (T7)

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

Ähnlich; nur T5; Veröff: SZ 74/62

1 Ob 190/02aOGH26.11.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft. (T8)

1 Ob 253/02sOGH26.11.2002

Ähnlich; Beisatz: Entscheidend ist nicht, ob ein solcher Wissensvorsprung des Verkäufers tatsächlich bestand, sondern vielmehr, ob er gegenüber dem Käufer behauptet oder sonst zum Ausdruck gebracht wurde, was im vorliegenden Fall nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann, hatte der Käufer doch von der Existenz von Polypropylenfasern als Mittel zur Festigung von Beton vor der Empfehlung durch den Verkäufer noch nie etwas gehört und war dieser insoweit als Berater des erkennbar uninformierten Käufers aufgetreten. (T9); Veröff: SZ 2002/158

2 Ob 201/04dOGH04.11.2004

Auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbunden Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen. (T10)

5 Ob 92/07aOGH28.08.2007

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. (T11); Beisatz: Hier: Eignung eines bestimmten Natursteines zur Verlegung in Nassräumen. (T12)

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Vgl; Beisatz: Geht von einem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben. (T13)

4 Ob 192/08aOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. (T14)

1 Ob 56/17tOGH26.04.2017

nur T5; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T15)<br/>Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T16)

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0050OB00243_7000000_001

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