OGH 5Ob243/62 (RS0009336)

OGH5Ob243/627.11.1962

Rechtssatz

Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann.

In der Verwendung eines Wortes, das zugleich von einem andern als Name geführt wird, als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort liegt nur dann keine Antastung des Namensrechtes, wenn die Verwendung als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort üblich ist oder das Wort nachweislich so verwendet wird.

Normen

ABGB §43 A
UrhG §80

5 Ob 243/62OGH07.11.1962

Veröff: SZ 35/110 = ÖBl 1963,32

4 Ob 351/77OGH13.09.1977

Veröff: GesRZ 1978,38 = ÖBl 1978,11

4 Ob 148/89OGH30.01.1990

Auch: "Holiday-Reisen"; Veröff: MR 1990,194

4 Ob 368/97iOGH24.02.1998

Auch; nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. (T1)

1 Ob 117/99hOGH27.10.1999

nur: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. (T2)

4 Ob 320/99hOGH21.12.1999

Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/207

4 Ob 246/01gOGH29.01.2002

nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T3) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T4)

4 Ob 257/02aOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)

7 Ob 254/06pOGH11.12.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T6)

4 Ob 187/15aOGH20.10.2015

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gebrauch des Namens "Die Freiheitlichen". (T7)

4 Ob 189/15wOGH20.10.2015

Auch; nur T2; Beis wie T7

4 Ob 188/16zOGH26.09.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19621107_OGH0002_0050OB00243_6200000_001

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