OGH 5Ob24/01t

OGH5Ob24/01t27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Renate K*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, betreffend Eintragungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 3 R 327/00y, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm §14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Anordnung des § 95 Abs 3 GBG, im Beschluss alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung des Eintragungsgesuches entgegenstehen, ist eine bloße Ordnungsvorschrift (SZ 40/94); ihre Verletzung kann daher für sich allein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen.

2.) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches (§ 93 GBG) war die Antragstellerin bereits verstorben und ihr Nachlass - wie sich aus der Überprüfung der im Revisionsrekurs geltend gemachten Rechtsmittelgründe ergibt - an den Sohn (den sie in der Grundbuchssache vertretenden Rechtsanwalt) als Alleinerben eingeantwortet. Demnach kommt, wie das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend ausführte, die Verbücherung von Rechten der Antragstellerin nicht in Frage; es könnte nur Dr. Arno K***** selbst - unter der Voraussetzung, dass er das von der Mutter behauptete Vindikationslegat nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG gegen den Nachlass nach seinem Vater, Arnold K*****, bzw dessen Erben durchsetzt (wobei hier die Eignung der Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren nach der Antragstellerin als Eintragungsgrundlage nicht zu prüfen ist) - um die Verbücherung seines Eigentums an dem mit WE an der vormaligen Ehewohnung seiner Eltern verbundenen Mindestanteil ansuchen. Da noch im Revisionsrekurs ausdrücklich an der alleinigen Parteistellung und Sachlegitimation der verstorbenen Antragstellerin festgehalten wird, ist auf die Frage der Berichtigungsfähigkeit einer irrtümlichen Parteibezeichnung im Grundbuchsverfahren gar nicht einzugehen (vgl Eccher, Erbrecht, Rz 1/6).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen erweisen sich damit als nicht entscheidungsrelevant. Dass die von der Revisionsrekurs-Werberin zur Überwindung eines vom Erstgericht aus dem Grundbuch wahrgenommenen Eintragungshindernisses verlangten "Feststellungen" über die Teilung der Eigentumswohnung gemäß § 87 Abs 1 GBG nur aus Originalurkunden getroffen werden könnten und die Nachreichung von Urkunden wegen des im Grundbuchsverfahren geltenden Rangprinzips und Neuerungsverbots nicht in Frage kommt, sei nur nebenbei erwähnt.

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