OGH 5Ob238/05v

OGH5Ob238/05v20.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. DI Günther S*****, 2. Helga S*****, beide vertreten durch Mag. Olga Zloklikovits, Rechtssekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegner 1. I***** GmbH, *****, 2. Dr. Manfred A*****, 3. Mag. Lydia A*****, beide *****, 4. Dr. Karl M*****, 5. Gertrude M*****, beide *****, 6. Dr. Ulf L*****, 7. Patricia L*****, beide *****, 8. Alois T*****, 9. Sonja T*****, beide *****, 10. Petra K*****, 11. Pilmar A*****, 12. Dr. Edgardo A*****, beide *****, 13. Eveline H*****, 14. DI Herbert M*****, 15. Peter A*****, 16. Elisabeth A*****, beide *****, 17. Gerald H*****, 18. Eva W*****, 19. Christian S*****, 20. Elisabeth S*****, beide *****, 21. DI Dr. Rainer W*****, 22. Doris W*****, beide *****, 23. Eduard H*****, 24. Elisabeth S*****, beide *****, 25. Ing. Norbert B*****, wegen § 20 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 2005, GZ 17 R 55/05t‑50, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. Juni 2004, GZ 8 Msch 10045/02v‑38, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00238.05V.1220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, es sei gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs; § 64 Abs 1 AußStrG nF) zulässig und es hat dies - sinngemäß - damit begründet, es fehle zu den Fragen, ob trotz erfolgter Entlastung eines zur Vergabe von Liegenschaftsbetreuungsarbeiten bevollmächtigten Miteigentümers die betreffenden Positionen der nachfolgenden Verwalterrechnung noch auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüft, und ob Miteigentümer bereits im Verfahren zur Rechnungslegung zu Zahlungen verpflichtet werden können, höchstgerichtliche Judikatur; diesen Fragen komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

 

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs aus folgenden - kurz darzustellenden (§ 71 Abs 3 AußStrG nF) - Gründen unzulässig:

1. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war die Miteigentümerin A***** von den übrigen Miteigentümern bevollmächtigt worden, bestimmte, die Liegenschaft betreffende Arbeiten zu beauftragen. Bei der Hausversammlung am 5. 9. 2001, an welcher auch die Antragsteller teilgenommen hatten, lag die Eigentümerabrechnung für das Jahr 2000 vor und es wurden die aufgelaufenen Hausbetreuungskosten bekannt gegeben. Sämtliche Buchungen waren auf Grund der von Frau A***** vorgelegten Belege erfolgt. Bei dieser Hausversammlung erhielt dann Frau A***** für die von ihr vergebenen Arbeiten bis 31. 8. 2001 einstimmig die Entlastung. Das Rekursgericht ist der Ansicht, die Antragsteller könnten - infolge erteilter Entlastung - jene Positionen der Jahresabrechnung, die die von Frau A***** vergebenen Arbeiten betreffen, nicht mehr auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüfen lassen.

Die Rechtsansicht des Rekursgericht hält sich im Rahmen der zum Recht der Handelsgesellschaften entwickelten Bedeutung der Entlastung, wonach diese die Billigung der Amtsführung für die Dauer der Entlastungsperiode und den Ausspruch des Vertrauens für die künftige Geschäftsführung darstellt, aber auch eine gewisse Präklusionswirkung insoweit zeitigt, als diese den Entlasteten von allen Ansprüchen freistellt, die bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar gewesen sind (7 Ob 2006/96t mzN = SZ 69/153; vgl dazu auch Neumayr, Die Entlastung des Geschäftsführers, JBl 1990, 273). Auch in § 1016 ABGB, ist bei der Vollmachtsüberschreitung, von der Genehmigung eines vom Gewalthaber abgeschlossenen Geschäfts die Rede. Die allgemeine Möglichkeit der Entlastung des Machthabers auch in allen anderen Fällen des Bevollmächtigungsvertrags ergibt sich schon allgemein aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Gewalthaber und Machtgeber, im besonderen gerade aus der Rechnungslegungspflicht des Machthabers, die doch generell einer Genehmigung (Entlastung) zugänglich sein muss (in diesem Sinn schon 3 Ob 594/87).

Die Antragsteller behaupten zu dieser vom Rekursgericht als wesentlich erkannten Frage, dass eine wirksame Entlastung von Frau A***** nicht erfolgt sei, womit sie sich - unzulässig - von den Feststellungen des Erstgerichts entfernen. Im Übrigen führen die Antragsteller widersprüchlich aus, dass einerseits die betreffenden Ausgabenpositionen weder durch eine Vereinbarung noch durch das Gesetz gedeckt seien und daher nicht berücksichtigt werden dürften (Revisionsrekurs S. 3), dass diese jedoch andererseits auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit überprüft werden müssten (Revisionsrekurs S. 4). Abgesehen davon, dass die Antragsteller die Rechtsansicht des Rekursgerichts pauschal als unrichtig bezeichnen, setzen sie sich mit der vom Rekursgericht erörterten Bedeutung der Frau A***** erteilten Entlastung inhaltlich nicht auseinander; der Revisionsrekurs ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312), sodass sich ein weiteres Eingehen auf die vom Rekursgericht für wesentlich erachtete Bedeutung der erteilten Entlastung verbietet (vgl 6 Ob 641/84).

2. Die zweite Frage, mit dem das Rekursgericht die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs begründete, ob Miteigentümer bereits im Verfahren zur Rechnungslegung auch zu Zahlungen verpflichtet werden können, wird im Revisionsrekurs nicht angesprochen. Releviert der Rechtsmittelwerber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel inhaltlich nicht (gesetzmäßig) und wirft er auch im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen auf, so ist sein Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig (RIS‑Justiz RS0102059; RS0080388 [T1]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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