OGH 5Ob23/60 (5Ob22/60)

OGH5Ob23/60 (5Ob22/60)3.2.1960

SZ 33/14

Normen

ABGB §896
KO §16
KO §17 Abs2
KO §133
ABGB §896
KO §16
KO §17 Abs2
KO §133

 

Spruch:

Möglichkeit der Anmeldung der Regreßforderung des vom Finanzamt gemäß § 27 EStG., § 7 SteueranpassungsG. als Mitschuldner in Anspruch Genommenen gegen den Gemeinschuldner als bedingte Forderung schon vor der Zahlung.

Sicherstellung bedingter Forderungen im Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Entscheidung vom 3. Februar 1960, 5 Ob 22, 23/60.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Mit Sicherstellungsauftrag vom 16. Mai 1958 ordnete das Finanzamt W. die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gesamtschuldners (gemäß § 7 SteueranpassungsG. in Verbindung mit § 27 EStG.) mj. Gabriele Z. zur Sicherung des voraussichtlich erwachsenden Abgabenanspruches an Einkommensteuer 1955 bis 1957 von 30.505 S 60 g an. Auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages bewilligte das Bezirksgericht Favoriten mit Beschluß vom 12. September 1958 die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes auf dem der Klägerin gehörigen 1/6-Anteil der Liegenschaft EZ. 132 Grundbuch F. Dasselbe Gericht bewilligte ferner auf Grund des Rückstandsausweises des genannten Finanzamtes vom 13. Februar 1959, der ebenfalls die Klägerin als Gesamtschuldnerin gemäß § 7 SteueranpassungsG. in Verbindung mit § 27 EStG. und die Einkommensteuer von 30.505 S 60 g betrifft, mit Beschluß vom 18. Februar 1959 die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung auf dem genannten Liegenschaftsanteil.

Die durch ihren Abwesenheitskurator vertretene Klägerin meldete im Konkurs ihres Vaters Viktor Z. jun. eine Regreßforderung im Betrag von 30.505 S 60 g in der dritten Klasse der Konkursforderungen an. Der Masseverwalter bestritt bei der Prüfungstagsatzung die Forderung dem Grund und der Höhe nach. Hierauf erhob die Klägerin gegen den Masseverwalter Klage mit dem Klagebegehren, 1. die von der Klägerin zum Konkurs des Viktor Z. jun. angemeldete Forderung von 30.505 S 60 g bestehe dem Grund und der Höhe nach zu Recht, 2. die beklagte Partei sei schuldig, die Zahlung dieser bedingten Forderung durch Erlag der der Forderung entsprechenden Quote zu Gericht für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden Bedingung, nämlich der Verwertung des der Klägerin gehörigen Liegenschaftssechstels der Liegenschaft EZ. 132 KG. F., sicherzustellen. Das Klagebegehren grundet sich auf die Behauptung, die Klägerin habe keinerlei Einkommen, sie sei vom Finanzamt nur als Mithaftende herangezogen worden, weshalb ihr gegen den Gemeinschuldner, ihren Vater, eine Regreßforderung in gleicher Höhe wie die bei ihr eingehobene Steuer im Fall der exekutiven Verwertung ihres Liegenschaftsanteiles zustehe.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens und hob das Urteil hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Der Oberste Gerichtshof gab weder der Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes noch dem Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 27 EStG. werden die mit ihrem Vater in gemeinsamem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gemeinsam veranlagt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Haushaltsbesteuerung gegeben sind, ist Sache der Finanzbehörde und nicht des Gerichtes, das an die rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörde gebunden ist. Gemäß § 7 SteueranpassungsG. sind die gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen Gesamtschuldner. Aus dieser Stellung als Gesamtschuldner folgt, daß dem zahlenden Mitschuldner gemäß § 896 ABGB. gegen die übrigen Mitschuldner ein Regreßanspruch zusteht, sofern nicht nach dem besonderen zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis anzunehmen ist, daß sie einen Regreßanspruch ausschließen wollten (JBl. 1957 S. 452). Die Aufteilung der Gesamtsteuerschuld ist eine zivilrechtliche Frage, die nicht von den Finanzbehörden, sondern vom Gericht zu entscheiden ist (Pucharski, Das Einkommensteuergesetz, 5. Aufl. S. 241). Die Gesamtsteuerschuld muß im Verhältnis der Steuerbeträge, welche die Steuerpflichtigen ohne Haushaltsbesteuerung zu tragen hätten, geteilt werden (JBl. 1957 S.452 und die Bemerkung Gschnitzers zu dieser Entscheidung). Für die Zahlung des Teiles der Steuerschuld, die er nach dieser Aufteilung nicht zu tragen hätte, steht dem Zahlenden ein Regreßanspruch gegen seine Mitschuldner zu. Gegen den Mitschuldner, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, kann die Regreßforderung gemäß § 17 Abs. 1 KO. im Konkurs geltend gemacht werden. Derjenige, der vom Finanzamt bereits zur Zahlung in Anspruch genommen wurde, kann auch schon vor der Zahlung die Regreßforderung als bedingte im Konkurs anmelden. Auf die Frage nach der Rechtskraft des Rückstandsausweises kommt es hier gar nicht an, weil nach § 17 Abs.2 KO. schon die Möglichkeit von Zahlungen, welche die Mitschuldner infolge ihrer Haftung künftig treffen könnten, zur Geltendmachung der bedingten Forderung im Konkurs genügt.

Daraus folgt, daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst festzustellen haben wird, ob der gegen die Klägerin erlassene Rückstandsausweis die gemeinsame Veranlagung der Klägerin mit Viktor Z. jun. betrifft. Trifft dies zu, wird das Erstgericht die der Klägerin für den Fall der Zahlung gegen die Konkursmasse zustehende Regreßforderung im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zu errechnen und diese Forderung als Konkursforderung bedingt für den Fall ihrer Eintreibung bei der Klägerin festzustellen haben.

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher nicht begrundet.

Das Leistungsbegehren widerspricht dem Grundsatz, daß der Prüfungsprozeß nach § 110 KO. immer ein Feststellungsprozeß mit dem Begehren auf Feststellung der strittigen Forderung ist und ein Leistungsurteil in diesem Prozeß nicht erfolgen kann (Bartsch - Pollak, KO., AO., AnfO., 3. Aufl. I S. 512; SZ. XXIV 90). Die Behauptung der Klägerin, daß gemäß § 16 KO. für bedingte Forderungen etwas anderes gelte, beruht auf einer Verkennung dieser Gesetzesstelle. § 16 KO. behandelt ebenso wie die §§ 14, 15, 17 und 18 KO. nur die Art, in welcher eine Forderung im Konkurs geltend gemacht werden kann; er stellt hinsichtlich aufschiebend bedingter Forderungen die Norm auf, daß hier nicht Zahlung, sondern nur Sicherstellung verlangt werden kann. Diese Sicherstellung, nämlich der Erlag des Masseverwalters bei Gericht (§ 133 KO.), ist in den gleichen Zeiten und in den gleichen Raten vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen (Bartsch - Pollak a. a. O. II S. 199). Aus dem Wort "Begehren" in § 16 KO. kann keinesfalls gefolgert werden, daß durch Urteilsspruch auf Sicherstellung zu erkennen ist. Es kann im Konkurs eben bei unbedingten Forderungen das "Begehren" auf Zahlung, bei bedingten das Begehren auf Sicherstellung, nämlich der Konkursquote, gestellt werden, in beiden Fällen ist im Sinne der §§ 105 bis 110 KO. vorzugehen und sodann nach positiver Erledigung des Prüfungsprozesses je nach der Art der Forderung entweder die Konkursquote zuzuteilen oder gemäß § 133 KO. zu Gericht zu erlegen.

Will man die von der Revision gezogene Parallele mit § 812 ABGB. ziehen, kann sie nicht als Argument gegen, sondern nur für diesen Rechtsstandpunkt gewertet werden, weil auch ein Absonderungsantrag nach § 812 ABGB. nicht im Prozeßweg, sondern im Weg des außerstreitigen Verfahrens durchgeführt wird. Ebenso verfehlt ist der Hinweis der Revision auf § 236 ABGB., weil auch ein Vormund für die Forderung eines Mundels nur jene Sicherheit erlangen kann, die nach dem Gesetz für die Forderung eines Gläubigers durchgesetzt werden kann.

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