Spruch:
Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die
Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das
Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Barauslagen) sind weitere
Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht (der Antrag an die
Schlichtungsstelle stammt vom 8.1.988) stellte fest, daß die
Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin durch Vorschreibung
eines im einzelnen aufgeschlüsselten monatlichen Entgelts für die
Wohnung *****, im Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 sowie durch
Vorschreibung einer "Annuitätennachverrechnung 1980 bis 1984" Anfang
1985 das zulässige Entgelt insgesamt um S 21.792 überschritten habe.
Es verpflichtete die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung einer
Zahlung von S 1.626,12) zur Rückzahlung von S 20.165,88 samt Zinsen.
Das Mehrbegehren auf Überprüfung des im Zeitraum 1.1.1981 bis
31.12.1984 vorgeschriebenen Entgelts und auf Rückzahlung zuviel
bezahlter Beträge wies es ab. Es ging hiebei ua von folgenden
Feststellungen aus:
Die Antragsgegnerin erwarb die Liegenschaft *****, im Oktober 1975
und im März 1976 um insgesamt S 2,251.864. Beide Liegenschaften haben
eine Grundfläche von insgesamt 912 m2; ihr Verkehrswert betrug zum
Stichtag 1.9.1980 S 2,156.880. Mit dem Bau des Hauses wurde am
11.12.1978 begonnen; im September 1980 wurde das Haus bezogen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt: Das
angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauches an der Wohnung
sei gemäß § 14 Abs 1 WGG unter Bedachtnahme auf § 13 WGG nach dem
Verhältnis der Nutzflächen zu berechnen. Das Erstgericht listete die
einzelnen Entgeltbestandteile auf. Zu der umstrittenen Berechnung der
Grundkosten führte es aus: Gemäß § 39 Abs 10 WGG (idF vor dem 3. WÄG)
seien für die Berechnung der Grundkosten bei Baulichkeiten mit einem
Baubeginn vor dem 1.7.1979 nicht die Bestimmungen des (am 1.1.1980 in
Kraft getretenen) § 13 Abs 2 WGG, sondern jene des § 7 Abs 2 WGG 1940
sowie § 11 Abs 3 WGGDV (Durchführungsverordnung vom 23.7.1940)
heranzuziehen. Danach sei bei der Berechnung der Grundkosten immer
der Verkehrswert anzusetzen; allfällige niedrigere Erwerbskosten
seien nicht zu berücksichtigen. Daher bilde der Verkehrswert der
Liegenschaft (hier: S 2,156.880) die Basis für die Berechnung der
Verzinsung der für die Grundstückskosten aufgewendeten Mittel.
Offenbar zur Illustration legt das Erstgericht dar, daß gemäß § 13
Abs 2 WGG idF vor dem 3. WÄG die Grundkosten mit den Kosten des
Grunderwerbes unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit
eingetretene Änderung des Geldwertes (§ 17 Abs 4, 2. Satz WGG),
höchstens jedoch mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen seien;
hiebei seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Überlassung
des Gebrauches maßgeblich. Die Abgeltung für die Kosten des
Grunderwerbes, die Änderung des Geldwertes und die notwendigen
nützlichen Aufwendungen dürften den Verkehrswert des Grundstückes
nicht übersteigen. Unbekämpft blieben die Ausführungen des
Erstgerichtes über die Höhe der USt-Sätze. Das Erstgericht errechnete
(mit Ausnahme der Verwaltungskosten, welche nicht
Verfahrensgegenstand waren) das monatliche Entgelt im Zeitraum
1.1.1985 bis 31.12.1987 unter Auflistung der Entgeltbestandteile und
wies dann die Überschreitung der Beträge und deren Summe aus. Da die
Antragstellerin für einige Zeiträume (1.7. bis 30.9.1985, Juni 1987)
die Rückzahlung niedrigerer Beträge gefordert habe, verpflichtete es
die Antragsgegnerin nur zur Rückzahlung dieser niedrigeren Beträge.
Da für den Antrag die Bestimmungen des § 22 Abs 4 WGG gelten würden,
sei der Antrag nicht gemäß § 22 Abs 2 und 3 WGG verfristet, was
bereits mit Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.2.1989
ausgesprochen worden sei. § 20 Abs 1 WGG idF des 1. WÄG verweise auf
§ 27 MRG. Die in § 27 Abs 3 MRG geregelten Rückforderungsansprüche
würden andere Bereicherungsansprüche, insbesondere den nach § 1431
ABGB, jedoch nur bei den nach Inkrafttreten des MRG (1.1.1982)
geschlossenen Mietverträgen ausschließen. Soweit die Antragstellerin
ihren Zuspruch auf vor dem 1.1.1985 rechtsirrtümlich geleisteten
Zahlungen stütze und somit einen erst nach 30 Jahren verjährenden
Kondiktionsanspruch geltend mache, sei hiefür das
Außerstreitverfahren nicht vorgesehen. Daher fehle der
Antragstellerin das rechtliche Interesse an der Feststellung,
inwieweit durch Vorschreibung von Entgelten vor dem 1.1.1985 das
gesetzlich zulässige Ausmaß überschritten worden sei. In die
Dreijahresfrist falle jedoch die von der Antragsgegnerin mit Stichtag
7.2.1985 vorgeschriebene und von der Antragstellerin im März 1985
bezahlte "Annuitätennachverrechnung 1980-1984" von S 6.615,73. Daher
sei für den Zeitraum 1.10.1980 bis 31.12.1984 die Zulässigkeit dieses
Betrages zu prüfen, mit dem die Eigenmittelverzinsung für
Grundkosten, die Eigenmittelverzinsung und Abschreibung der
Baukosten, die Annuitäten des Wohnbauförderungsdarlehens und der
Darlehen der Ersten Österreichischen Spar-Casse auf die
Antragstellerin (anteilig) überwälzt worden sei. Das Erstgericht
stellte die im Zeitraum den Mietern verrechneten Annuitäten und
Verzinsungen für Eigenmittel dem gesetzlich zulässigen Betrag
gegenüber und gelangte zu einem Guthaben der Antragstellerin von S
14.589,86.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge und
erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Es erledigte die Rechtsrüge der Antragsgegnerin, die sich gegen die
Berechnung der Grundkosten mit dem Verkehrswert wandte,
folgendermaßen:
Gemäß § 7 Abs 2 WGG 1940 dürften Wohnungen nur zu angemessenen
Preisen überlassen werden. § 11 Abs 3 WGGDV bestimme, daß der Preis
für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung (Miete, Pacht,
Nutzungsgebühr) nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt
werden dürfe, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die
Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung
des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung
unter Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich sei.
Maßgeblich seien die Verhältnisse zur Zeit der Erstüberlassung der
Wohnung. Nach diesen Bestimmungen werde die Preisbildung nur abstrakt
umschrieben. Aus der dort vorgenommenen abstrakten Umschreibung, wie
der angemessene Preis zu bilden sei, lasse sich für den vorliegenden
Fall zumindest ableiten, daß nicht auf die von der Antragsgegnerin
tatsächlich augewendeten Geldmittel abzustellen sei, sondern auf die
angemessenen Kosten für den Erwerb des Grundstückes, jeweils bezogen
auf den Zeitpunkt der ersten Vergabe der Wohnungen (hier: 1.9.1980).
Damit stünden die Entscheidungen MietSlg 41/32 und 46/18 nicht im
Widerspruch, wo es heiße, "daß vom Kostendeckungsprinzip zur Zeit der
Überlassung der Wohnung her von den tatsächlichen Grund- und
Baukosten der konkreten Baulichkeit auszugehen ist". In diesen
Entscheidungen sei nur über die Frage zu entscheiden gewesen, ob eine
gemeinnützige Bauvereinigung die seinerzeitigen Grund- und Baukosten
aufgrund des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes BGBl 1954/190
gegenüber den Mietern neu bewerten und deshalb einen höheren Mietzins
fordern dürfe. In diesen Entscheidungen sei jedoch nicht darüber
abgesprochen worden, ob auf die tatsächlich aufgewendeten oder die
angemessenen Kosten abzustellen sei. Nach § 7 Abs 2 WGG 1940 iVm § 11
Abs 3 WGGDV seien die den Wohnungsnutzern überwälzbaren Kosten
objektiv "nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung" zu errechnen. Daher sei es mit dieser Regelung
vereinbar, bei der Ermittlung der angemessenen Grundkosten auf den
Verkehrswert des Grundstückes im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, es käme auf den Wert des
Grundstückes an "mit der tatsächlich vorhandenen Bebauung, dh auch
mit der tatsächlich vorgenommenen Ausnutzung etc.", sei schon deshalb
unrichtig, weil dies zu einer mehrfachen Überwälzung der Baukosten
führen würde, nämlich durch die höheren Grundkosten (Verkehrswert)
der bebauten Liegenschaft und durch die aufgewendeten Baukosten.
Ebenso unzutreffend sei die Auffassung der Antragsgegnerin, daß die
Grundkosten durch den Vergleich von Grund(stücks)kosten von 1980
fertiggestellten Neubauten zu ermitteln seien. Diese
Berechnungsmethode berücksichtige nämlich nicht einen wesentlichen
Faktor des Wertes einer Liegenschaft, nämlich deren Lage.
Zum Rekurs der Antragstellerin führte das Rekursgericht ua folgendes
aus:
Sowohl die Feststellung der Überschreitung des zulässigen Entgeltes
in Höhe von S 6.615,73 durch die Vorschreibung der
"Annuitätennachverrechnung 1980-1984" als auch die Abweisung eines
Teiles des Antrages durch das Erstgericht sei im Ergebnis berechtigt,
weil der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vor dem Jahr 1985
zuviel gezahlten Entgelte (der Überprüfungsantrag sei am 8.1.1988 bei
der Schlichtungsstelle eingebracht worden) aus folgenden Gründen
verjährt sei: Das Verfahren sei vor Inkrafttreten des 2. WÄG
(1.3.1991) bei der Schlichtungsstelle anhängig geworden. Daher gelte
für das vorliegende Verfahren (die Antragstellerin sei nach ihrem
Vorbringen seit 1.10.1980 Mieterin einer Wohnung) das WGG und das
MRG, jeweils idF des 1. WÄG (vgl Art V Abs 3 Z 3 des 2. WÄG). § 20
Abs 1 WGG idF des am 25.7.1987 in Kraft getretenen 1. WÄG ordne
ausdrücklich die Anwendung des § 27 MRG auf Miet- oder sonstige
Nutzungsverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume an. Jedoch gelte
das MRG gemäß seinem § 1 Abs 1 grundsätzlich auch für
genossenschaftliche Nutzungsverträge. Nach § 1 Abs 3 MRG idF des 1.
WÄG gelte § 27 MRG auch für Mietverträge mit einer gemeinnützigen
Bauvereinigung. Daß in § 27 Abs 3 MRG nicht auch die Bestimmungen der
§§ 13 und 14 WGG angeführt seien, schade nicht. Bei verständiger
Betrachtung der Verweisungstechnik des Gesetzgebers ergebe sich
nämlich, daß die Rückforderungsregelung des § 27 Abs 3 MRG auch die
gegen das WGG verstoßende Entgelte umfasse. Es gebe keinen sachlichen
Grund, bei der Dauer der Verjährungsfrist zwischen den nach MRG und
den nach WGG unzulässigen Vorschreibungen zu differenzieren, zumal
das Kostendeckungsprinzip des WGG für die Höhe der Entgelte von
Bedeutung sei, nicht aber für die Verjährung eines
Rückforderungsanspruches (MietSlg 46/18). Gemäß § 1 Abs 3 MRG idF des
1. WÄG sei die Übergangsbestimmung des § 43 Abs 2 MRG nicht
anwendbar, der eine Fortgeltung der bisher geltenden Vorschriften für
bisher rechtsunwirksam geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des
Mietzinses anordne (nach der Rechtsprechung zählten hiezu auch die
Verjährungsbestimmungen), die vor Inkrafttreten des MRG (1.1.1982)
geschlossen worden seien. Zwar sei gemäß § 1 Abs 3 MRG idF des 1.WÄG
auch § 43 Abs 1 MRG nicht anzuwenden, in dem (bloß) klargestellt
werde, daß das I. Hauptstück auch für Mietverträge gelte, die vor
Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Mangels einer
besonderen Übergangsbestimmung sei jedoch auch für die vor dem
1.1.1982 mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung geschlossenen
Mietverträge das MRG anzuwenden. Daher gelte für die
Rückforderungsansprüche für die ab dem 1.1.1982 zuviel geleisteten
Entgelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG. Auch
der Anspruch auf Rückforderung der vor dem 1.1.1982 geleisteten
Entgelte sei verjährt, selbst wenn im Zeitpunkt der Entstehung des
Rückforderungsanspruches die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen habe:
Mit Inkrafttreten des MRG gelte mangels einer speziellen
Übergangsvorschrift ab dem 1.1.1982 die dreijährige Verjährungsfrist
des § 27 Abs 3 MRG. Die bis dahin verstrichene Verjährungsfrist sei
aber nicht im vollen Ausmaß, sondern nur verhältnismäßig auf die
kürzere Verjährungsfrist anzurechnen (vgl die verhältnismäßige
Anrechnung bei einem Eigentumsübergang von einer begünstigten auf
eine nicht begünstigte Person, Schubert in Rummel2 § 1472 ABGB Rz 2).
Wenn also der "älteste" hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch
am 1.1.1981 entstanden sei, dann sei bis 1.1.1982 ein Jahr
verstrichen, somit 1/30 der langen Verjährungsfrist - das entspreche
einem Monate und 6 Tagen der kurzen Verjährungsfrist. Die restliche
kurze Verjährungsfrist sei daher lange vor Einbringung des Antrages
bei der Schlichtungsstelle abgelaufen. Infolge der Verjährung der
Rückforderungsansprüche fehle der Antragstellerin somit das
rechtliche Interesse an der Feststellung der zulässigen Höhe des bis
zum 31.12.1994 (richtig wohl: 1984) geleisteten Entgelts, weshalb das
Erstgericht den auf den Zeitraum 1.1.1981 bis 31.12.1984 bezogenen
Überprüfungsantrag zu Recht abgewiesen habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil oberstgerichtliche
Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die im Anwendungsbereich des § 7
Abs 2 WGG 1940, § 11 Abs 3 WGGDV zu berechnenden Grundkosten mit dem
Verkehrswert im Zeitpunkt der ersten Überlassung der Wohnung begrenzt
seien. Weiters fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur
Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter
Entgelte bei Mietverträgen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung,
die vor dem 1.1.1982 geschlossen worden seien, wenn der
Rückforderungsanspruch bereits vor dem 1.1.1982 entstanden sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse
beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die
Antragsgegnerin macht auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend.
Die Antragstellerin beantragt, den zweitinstanzlichen Sachbeschluß
aufzuheben, auszusprechen, daß im Monat März 1985 das Entgelt für
ihre Wohnung aufgrund der "Annuitätennachverrechnung 1980 bis 1984"
um insgesamt S 21.205,59 überschritten worden sei, die
Gesamtrückzahlungsverpflichtung mit S 34.755,74 festzustellen und den
Zinsenzuspruch abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragt die
Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses iS der Stattgebung
ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß; hilfsweise
wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtssatz
Zum Revisonsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin macht im wesentlichen geltend, der in § 11 Abs 3
WGGDV angeführte Preis sei nicht mit dem Verkehrswert der unbebauten
Liegenschaft zum Zeitpunkt der erstmaligen Gebrauchsüberlassung
gleichzusetzen bzw durch diesen Wert begrenzt. Wenn sich der Wert des
bebauten Grundstückes ohne Berücksichtigung der Baukosten in der
Größenordnung mit gleichzeitig von anderen gemeinnützigen Bauträgern
in Verkehr gebrachten Liegenschaften decke, sei hieraus der Schluß
auf eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung im Sinne des § 11 Abs 3
WGGDV und sohin auf einen angemessenen Preis gemäß § 7 WGG 1940
zulässig. Das Gutachten ON 66 sei nicht stichhaltig.
Hiezu wurde erwogen:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt
nicht vor. Bei diesem Einwand handelt es sich in Wahrheit um eine im
drittinstanzlichen Verfahren unzulässige Beweisrüge.
Strittig ist die Ermittlung der für die Berechnung eines angemessenen
Entgelts für die Wohnungsnutzung ua maßgeblichen Grundkosten. Mit dem
Bau des Hauses wurde am 11.12.1978, somit vor dem 1.7.1979 begonnen.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß damit
gemäß § 39 Abs 10 WGG 1979 idF vor dem 3. WÄG § 13 Abs 2 leg cit
hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht
anzuwenden ist; es gelten in diesem Fall weiterhin die Bestimmungen
des § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 Abs 3 erster bis dritter Satz WGGDV.
§ 7 Abs 2 WGG 1940 bestimmt, daß das Wohnungsunternehmen Wohnungen
nur zu angemessenen Preisen überlassen darf und verweist zur Frage,
wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, auf die
Durchführungsvorschriften. § 11 Abs 3 WGGDV regelt die Berechnung des
Preises für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung (Miete,
Pacht, Nutzungsgebühr) sowie für die Veräußerung von Wohnungsbauten.
Damit wird jedoch dem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten - im
Gegensatz zum WGG 1979 - kein zivilrechtlicher Anspruch auf
Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts gewährt. Die Bestimmungen
des WGG 1940 über die Preisangemessenheit legen nur die
Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als
gemeinnützig fest. Der Nutzungsberechtigte ist nicht Normadressat der
ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger
Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Dies bedeutet, daß der
Antragstellerin - mangels abweichender Vereinbarung - keine Handhabe
zur Verfügung steht, die bei der Berechnung des Nutzungsentgelts ua
zu berücksichtigenden Grundkosten vom Gericht daraufhin überprüfen zu
lassen, ob sie den Preisbildungsvorschriften des § 7 Abs 2 WGG 1940
und des § 11 Abs 3 WGGDV entsprechen. Zu einer Herabsetzung im
Zusammenhang mit den Grundkosten könnte es (nach allgemeinem
Zivilrecht und im streitigen Rechtsweg) nur kommen, wenn durch die
Preisfestsetzung die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise
verletzt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem
sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist (vgl
MietSlg 31/31 = EvBl 1980/38 = JBl 1980, 151 [Bydlinski]; SZ 65/77 =
WoBl 1993, 20/13 mwN; vgl auch Würth in Rummel2 § 14 WGG Rz 2, 6, §
15 WGG Rz 1).
Da somit in diesem Verfahren die als Basis für die
Eigenmittelverzinsung dienenden Grundkosten einer - von den
Vorinstanzen vorgenommenen - Überprüfung entzogen sind, erweist sich
eine Neuberechnung des gesetzlich zulässigen Entgeltes als
unvermeidlich, die nach Erörterung mit den Parteien vorzunehmen sein
wird. Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen waren daher unter
Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht aufzuheben.
Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, auf die vor dem
Inkrafttreten des MRG mit 1.1.1982 geleisteten Entgelte gelange eine
dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Die
Verjährungsbestimmung des § 27 MRG könne nur auf danach bezahlte
Entgelte angewendet werden. Über die Entgeltsüberschreitung durch die
mit Stichtag 7.2.1985 erstellte und von der Antragstellerin im März
1985 bezahlte "Nachverrechnung" für 1980 bis 1984 hinaus habe sich
ein weiteres Guthaben von S 14.589,86 ergeben, das spruchmäßig nicht
erfaßt worden sei. Liege der Stichtag der "Nachverrechnung" innerhalb
der Verjährungsfrist und ergebe die Überprüfung der "Nachverrechnung"
ein Guthaben, so liege zum Stichtag eine entsprechende weitere
Entgeltüberschreitung vor.
Vorweg ist zu bemerken, daß die Zweiteilung des
Rechtsmittelschriftsatzes in einen ordentlichen und einen
außerordentlichen Revisionsrekurs verfehlt ist. Die Antragstellerin
war in ihrem vom Rekursgericht für zulässig erklärten - ordentlichen
- Rechtsmittel nicht auf die Behandlung der vom Rekursgericht als
erheblich bezeichneten Rechtsfragen beschränkt (vgl Petrasch, Der Weg
zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle
1989, ÖJZ 1989, 743, 747).
Zur Dauer der Verjährungsfrist wird auf die Ausführungen des
Rekursgerichtes und die von ihm zitierte Entscheidung des erkennenden
Senates MietSlg 46/18 verwiesen, derzufolge auch im vorliegenden Fall
die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG anzuwenden ist.
Was die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1.1.1982
geleisteten Entgelte und die vom Rekursgericht vorgeschlagene
verhältnismäßige Anrechnung der bis dahin verstrichenen
Verjährungsfrist anlangt, so hat der Oberste Gerichtshof in SZ 60/137
unter Hinweis auf Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatentes zum ABGB
ausgesprochen, daß im Falle der Verkürzung einer bereits laufenden
Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz mangels abweichender
gesetzlicher Regelung sich zwar die Länge der Verjährungsfrist nach
dem neuen Gesetz bestimmt, diese (kürzere) Frist aber erst mit dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen beginnt. Auch bei dieser
Berechnungsweise war die Verjährungsfrist hinsichtlich der vor dem
1.1.1982 geleisteten Entgelte schon lange vor Einbringung des
Antrages bei der Schlichtungsstelle (8.1.1988) abgelaufen.
Den Anspruch auf Rückforderung des im März 1985 für 1980 bis 1984
nachbezahlten Betrages von S 6.615,73 haben die Vorinstanzen ohnehin
nicht als verjährt angesehen. Warum sich aus der Vornahme dieser
Nachverrechnung ergeben soll, daß auch die Rückforderung von bereits
in den Jahren 1980 bis 1984 zuviel bezahlten Entgelten nicht von der
Verjährung erfaßt wäre, ist für den erkennenden Senat nicht
nachvollziehbar. Für den Verjährungsbeginn ist allein der
Zahlungszeitpunkt maßgebend (Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 8 mwN).
Im übrigen wird auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der
Antragsgegnerin verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 ZPO.
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