OGH 5Ob2343/96m (RS0106127)

OGH5Ob2343/96m26.11.1996

Rechtssatz

§ 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt; durch die Neuregelung soll es nunmehr dem Mieter nicht mehr freistehen, eine für ihn günstigere Rechtsform für die wirtschaftlich beabsichtigte Unternehmensveräußerung zu wählen.

Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.

 

Normen

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3

5 Ob 2343/96mOGH26.11.1996
5 Ob 284/97vOGH10.02.1998

Auch; nur: Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen, wie sich auch aus der in § 12a Abs 3 letzter Satz MRG angeordneten Beweislastumkehr ergibt. (T1) Veröff: SZ 71/17

6 Ob 79/01pOGH16.05.2001
9 Ob 103/04vOGH02.02.2005

nur: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG, der seiner Vorläuferbestimmung - § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG - entspricht, normierten Grundtatbestandes. Diese Erweiterung des in § 12a Abs 1 MRG normierten Grundtatbestandes wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen statt Unternehmensveräußerung) zu begegnen. (T2); Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzen und vorher keine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ermöglichten, sollten nunmehr durch eine generelle Regelung der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. (T3)

6 Ob 88/06vOGH24.05.2006

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 129/11vOGH13.10.2011

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_001

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