OGH 5Ob234/15w

OGH5Ob234/15w18.5.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Ö*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ab‑ und Zuschreibung eines Grundstücks und anderer Grundbuchshandlungen ob EZ ***** GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. September 2015, AZ 1 R 147/15k, mit dem über Rekurs der Einschreiterin R***** J*****, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. August 2014, TZ 7530/2014, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00234.15W.0518.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGB1 I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare ‑ nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ‑ auch im Grundbuchverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS‑Justiz RS0128921).

Der Vertreter der Rechtsmittelwerberin hat den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht überreicht und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Er hat zwar behauptet, aber ‑ entgegen § 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141 ‑ nicht bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen seien. Dass und warum der Vertreter der Rechtsmittelwerberin keine der in der ERV‑Verfahrensautomation Justiz (VJ) bestehenden Möglichkeiten (vgl RIS‑Justiz RS0128921, insb 5 Ob 53/13z) technisch wahrnehmen hätte können, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dessen ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, dass „die Einreichung über WebERV aus EDV‑technischen Gründen nicht möglich“ sei, genügt nicht (vgl RIS‑Justiz RS0128921 [T1], RS0128266 [T9]).

Die im § 89c Abs 5 GOG genannten ERV‑Teilnehmer/innen müssen den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (RIS‑Justiz RS0128266, RS0128921). Die Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht allerdings weiterhin offen (RIS‑Justiz RS0128266 [T3] ua).

Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0128921 [T2]) sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

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