Normen
4.EVHGB Art7 Nr15
HGB §138
5 Ob 232/59 | OGH | 24.06.1959 |
Veröff: EvBl 1959/315 S 547 |
8 Ob 1567/95 | OGH | 12.10.1995 |
nur: Der ausscheidende Gesellschafter kann grundsätzlich nicht die Auszahlung einzelner Aktivposten des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Diese bilden vielmehr nur den Ansatz der vorzunehmenden Auseinandersetzung. (T1) Beisatz: Diese ist aufgrund einer Gesamtbewertung des Unternehmens vorzunehmen und durch die Zahlung eines Pauschalbetrages zu erfüllen (EvBl 1959/315; JBl 1981, 545). (T2) |
6 Ob 39/10v | OGH | 01.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T3); Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0050OB00232_5900000_001
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