Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerinnen begehren als eingeantwortete Erben die Räumung zweier im Wohnungseigentum des Erblassers gestandenen Wohnungen, die dieser den Beklagten lediglich prekaristisch auf jederzeitigen Widerruf überlassen habe.
Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren mit der Begründung, dass ihnen der Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an diesen Wohnungen eingeräumt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erklärte es die ordentliche Revision für nicht zulässig, da keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei. Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Kläger mit einem Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verbunden mit der Revision.
Das Erstgericht legt diesen Antrag und die Revision direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Revisionsbeschränkungen durch den Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 4.000,-- bzw EUR 20.000,-- für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei unter anderem über eine Räumung entschieden wird. § 49 Abs 2 Z 5 JN erfasst nach seinem klaren Wortlaut nur Streitigkeiten aus - soweit hier relevant - Bestandverträgen. Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (2 Ob 234/00a mwN), nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RIS-Justiz RS0046865).
Die Klägerinnen stützten ihr Räumungsbegehren - das ist für die Zulässigkeit der Revision grundsätzlich maßgeblich (3 Ob 91/03h; 2 Ob 234/00a mwN) - auf die Behauptung, dass das den Beklagten eingeräumte Prekarium widerrufen worden sei. Dieses Verfahren ist daher - wie oben dargelegt - keine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis. Es bedarf daher des Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, damit beurteilt werden kann, ob dem Obersten Gerichtshof in dieser Sache überhaupt Entscheidungskompetenz zukommt.
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