Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen der §§ 25 Abs 2 HeizKG, 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber argumentiert, dass auf Grund der exponierten Lage seiner Wohnungseigentumsobjekte im letzten Stock unter einem Flachdach 40 % mehr Energie nötig sei, um die gleiche Raumtemperatur zu erreichen wie in innenliegenden Wohnungen und zieht daraus den Schluss, dass eine dem § 5 HeizKG (insbesondere dessen Abs 2) entsprechende verbrauchsabhängige Ermittlung des Energieverbrauches im Haus nicht möglich und daher das Begehren auf nachträgliche Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen gem § 6 HeizKG abzuweisen sei.
Mit diesem Vorbringen behauptet der Rechtsmittelwerber aber gerade nicht, den Energieverbrauch iSd § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 HeizKG nicht beeinflussen zu können. Er gesteht diese Möglichkeit sogar ausdrücklich zu. Dass für seine Wohnungseigentumsobjekte eine besonders hohe Energieabnahme von Nöten ist, um die Temperatur von Objekten in günstigerer Lage zu erreichen, ist für sich allein kein rechtliches Kriterium für die Unzulässigkeit (Untauglichkeit) einer Aufteilung der Heizkosten nach Verbrauchsanteilen aus technischen Gründen.
Eine iSd § 61 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht zur Darstellung gebracht.
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