Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz U***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 5 Abs 4 und 8 Abs 1 OÖBauO müssen mehrere Grundstücke, die gemeinsam einen Bauplatz bilden, in derselben Grundbuchseinlage eingetragen sein. Mit dem Nachweis, dass ihr die Bauplatzbewilligung unter einer solchen Auflage erteilt worden war (Bescheid des Magistrats Linz vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-U030053A), hat die Antragstellerin dargetan, dass für ihr Begehren um Ab- und Zuschreibung ohne Änderung in den Eigentums- oder Belastungsverhältnissen triftige Gründe vorliegen (SZ 27/111). Dass es dabei nicht darauf ankommt, welcher Einlage die den Bauplatz bildenden Teile eines Grundbuchskörpers zugeschrieben werden, versteht sich von selbst und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Dass bei Bewilligung des Grundbuchsgesuchs der zitierte Bescheid der Baubehörde nicht vorgelegen sei und insofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben gewesen wären, trifft nach der Aktenlage nicht zu.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Zuschreibung der Trennstücke zu der im gleichen Eigentum stehenden, ohnehin gleich belasteten EZ ***** Grundbuch ***** erfolgte und dass jeweils die Simultanhaftung angemerkt wurde. Das Argument, die Liegenschaft, von der Anteile abgeschrieben wurden, sei nun wertmäßig völlig ausgehöhlt und stehe daher als adäquate Sicherheit nicht mehr zur Verfügung, ist damit eindeutig widerlegt. Die werthaltigen Baugrundstücke haften dem Revisionswerber weiter, sodass die begehrten Eintragungen in Einklang mit der Judikatur zu § 3 Abs 1 LiegTeilG bewilligt wurden (vgl RIS-Justiz RS0109559).
Das außerordentliche Rechtsmittel des Hypothekargläubigers war damit als unzulässig zurückzuweisen.
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