OGH 5Ob22/98s (RS0109567)

OGH5Ob22/98s24.2.1998

Rechtssatz

In der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen.

Normen

WEG 1975 §24a Abs2
WEG 2002 §40 Abs2

5 Ob 22/98sOGH24.02.1998
5 Ob 39/98sOGH24.02.1998
5 Ob 38/98vOGH10.03.1998
5 Ob 244/00vOGH15.05.2001

Auch; Veröff: SZ 74/87

5 Ob 304/02wOGH28.01.2003

Auch; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1)

5 Ob 154/03pOGH08.07.2003

Auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. (T2)

5 Ob 184/03zOGH11.11.2003

Vgl; Beisatz: Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung. (T3); Veröff: SZ 2003/144

5 Ob 31/07fOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen. (T4); Beisatz: Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung. (T5)

5 Ob 92/15pOGH25.09.2015

AUch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 241/18dOGH20.03.2019

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00022_98S0000_002

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