Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels der Antragstellerin den Sachbeschluß des Erstgerichtes vom 31. Juli 1991, 6 Msch 37/87-54, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig ist. Dennoch hat die Antragsgegnerin einen "außerordentlichen (Revisions-)Rekurs" mit dem Antrag erhoben, den erstinstanzlichen Sachbeschluß (Abweisung des Sachantrags der Antragstellerin) wiederherzustellen oder die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO kann auch in außerstreitigen Mietrechtssachen ein Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses ausgesprochen, also einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt hat (MietSlg. 36.516; WoBl. 1988, 120/72; WoBl. 1992, 35/31 ua). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse (WoBl. 1992, 35/31).
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