OGH 5Ob228/97h (RS0108655)

OGH5Ob228/97h2.9.1997

Rechtssatz

§ 15 Abs 4 MRG idF 3. WÄG bezieht sich auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins. Wurde im Laufe des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart, können nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten maßgeblich sein.

Normen

MRG idF 3.WÄG §15 Abs4

5 Ob 228/97hOGH02.09.1997
5 Ob 148/08pOGH23.09.2008

nur: Wurde im Laufe eines Mietverhältnisses eine Veränderung des Pauschalmietzinses vereinbart, kann nur diese Vereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenen Betriebskosten für den Aufspaltungsantrag maßgeblich sein. (T1); Beisatz: Es ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Aufspaltungsantrag abgewiesen wird, weil nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren nicht der aktuell vereinbarte Pauschalmietzins aufgespalten werden soll, sondern der ursprünglich vereinbarte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970902_OGH0002_0050OB00228_97H0000_001

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