OGH 5Ob228/09d (RS0125809)

OGH5Ob228/09d22.10.2019

Rechtssatz

1. Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Der Bestand des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft ist (nur) insoweit - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, als er erst bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern endgültig „bestandskräftig" ist.

2. Hat die Eigentümergemeinschaft auch einen neuen Verwalter bestellt, muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und es steht dem früheren Verwalter bei endgültiger „Bestandskräftigkeit" des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit auch kein Honorar zu. Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.

Normen

ABGB §837 A
ABGB §837 D
ABGB §1004
ABGB §1025
ABGB §1037
ABGB §1155
ABGB §1168
WEG 2002 §21
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §28 Abs1 Z5

5 Ob 228/09dOGH25.03.2010

Bem: Siehe auch RS0125756. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/32

5 Ob 98/12sOGH20.11.2012

Auch; nur: Nur im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc stünde dem früheren Verwalter ein Entgelt zu, soweit dieser leistungsbereit war und sich nichts erspart hat. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/121

5 Ob 110/12fOGH20.11.2012

Auch; nur T2

5 Ob 36/13zOGH03.10.2013

nur: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar und bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. (T3)

5 Ob 194/16iOGH01.03.2017

Veröff: SZ 2017/32

5 Ob 204/17mOGH13.03.2018

Auch

5 Ob 144/19sOGH22.10.2019

nur T3

Dokumentnummer

JJR_20100325_OGH0002_0050OB00228_09D0000_001

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