5 Ob 2261/96b | OGH | 27.08.1996 |
5 Ob 189/00f | OGH | 13.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Elektroinstallation nicht dem zeitgemäßen Standard entsprach, ist für sich allein kein Mangel, der zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führt. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn feststeht, dass der gegebene Zustand aus sicherheitstechnischen Gründen das Stromversorgungsunternehmen veranlassen müsste, die Lieferung elektrischer Energie bis zur Behebung des Mangels einzustellen, steht dies der Annahme der Brauchbarkeit entgegen. (T2) |
5 Ob 137/06t | OGH | 29.08.2006 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB02261_96B0000_001
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