Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG (vgl 5 Ob 305/00i = SZ 73/195); der nunmehr zu behandelnde Antrag ist auch gar nicht gegen eine Prozesspartei gerichtet.
2. In ihren Rechtsmittelausführungen übergeht die Revisionsrekurswerberin den Umstand, dass über ihren am 27. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten (verbesserten) Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 bereits entschieden wurde und ihr damaliges Begehren an der Vollzugstauglichkeit des hierüber ergangenen Beschlusses gescheitert ist. Statt die Ablehnung des Vollzugs der zunächst bewilligten Anmerkung zu bekämpfen oder ihren Rechtsschutzanspruch über einen Antrag auf Berichtigung des ihrer Meinung nach fehlerhaften Bewilligungsbeschlusses durchzusetzen, hat sie die Anmerkung der Klage gegen die (auch schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung) als neue Eigentümerin der betreffenden Miteigentumsanteile vorgemerkte A*****-GmbH beantragt. Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 zur Aktualisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes kann jedoch nur gegen den im Prozess um geschuldete Beitragsleistungen als beklagte Partei in Anspruch genommenen Anteilseigentümer erwirkt werden. Die Anmerkung der Klage gegen die neue Anteilseigentümerin wurde zu Recht abgelehnt, weil sie sich nicht gegen die beklagte Beitragsschuldnerin richtete. Soweit die Revisionsrekurswerberin eine Haftung der nunmehrigen Anteilseigentümerin als Rechtsnachfolgerin der beklagten Partei geltend macht, hat sie die sechsmonatige Frist des § 27 Abs 2 WEG 2002 jedenfalls versäumt, was eine Prüfung der behaupteten Haftung erübrigt. Es stellen sich daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)