OGH 5Ob224/99y (RS0112440)

OGH5Ob224/99y28.9.1999

Rechtssatz

Vertragserrichtungskosten, die der Vermieter auf den Mieter überwälzte, können vom Mieter zurückgefordert werden, weil der Mieter idR keine dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen abzugeltende Gegenleistung erhält, wenn ihm ein vom Vermieter oder dessen Rechtsanwalt verfasster schriftlicher Mietvertrag ausgehändigt wird. Nichts anderes kann im Fall eines sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter einem Rechtsanwalt erteilten Auftrags zur Errichtung des Mietvertrages für den den Vermieter treffenden Teil des Rechtsanwaltshonorars gelten.

Normen

MRG §27 Abs1 Z1

5 Ob 224/99yOGH28.09.1999
3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0050OB00224_99Y0000_001

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