OGH 5Ob2233/96k

OGH5Ob2233/96k10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Philipp W*****, hier wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch dessen Mutter, Doris W*****, diese vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Juni 1996, GZ 44 R 442/96t-153, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 29.April 1996, GZ 1 P 2013/95y-148, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Der Minderjährige befindet sich, nachdem die Ehe seiner Eltern am 8.10.1990 einvernehmlich geschieden wurde, in Obsorge seiner Mutter. Der Vater, der seit Anfang 1993 berufstätig ist (vorher allerdings schon als Studienassistent beschäftigt war), hat sich am 9.3.1993 in einem bei der BH Mödling abgeschlossenen Vergleich verpflichtet, dem Minderjährigen ab 1.1.1993 einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,-- zu zahlen. Berücksichtigt wurde dabei, daß der Vater monatlich ca S 19.600,-- netto verdient und rund S 3.000,-- monatlich für einen "Studentenkredit" zurückzuzahlen hat. Weitere Sorgepflichten treffen den Vater nicht.

Am 19.10.1993 beantragte der Vater die Herabsetzung des monatlich zu zahlenden Unterhaltsbetrages auf S 2.300,--, weil beim Abschluß des Unterhaltsvergleichs erhebliche Aufwendungen für die Heilbehandlung einer am 4.1.1991 erlittenen Knieverletzung unberücksichtigt geblieben seien. Außerdem habe er hohe Kosten für die Wohnraumbeschaffung zu tragen, da er die Ehewohnung Frau und Kind überlassen habe. Diese Belastungen hätten zwar schon bei Vergleichsabschluß bestanden, seien von ihm aber wegen einer unrichtigen Rechtsauskunft nicht geltend gemacht worden.

Der Minderjährige, zunächst vertreten durch die BH Mödling, später durch den auch jetzt einschreitenden Rechtsanwalt, reagierte darauf mit einem Unterhaltserhöhungsantrag. Er verlangt nach mehreren Modifikationen seines Begehrens letztlich S 3.680,-- monatlich für

die Zeit vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, S 4.700,-- monatlich für

die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.10.1995 und S 5.270,-- monatlich ab 1.11.1995, weil der unterhaltspflichtige Vater wesentlich mehr verdiene als bei Vergleichsabschluß angegeben.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsbegehren des Minderjährigen unter gleichzeitiger Abweisung des Herabsetzungsantrages des Vaters teilweise statt. Es verpflichtete den Vater (unter Anrechnung der bereits im Unterhaltsvergleich fesgelegten Unterhaltsverpflichtung) zur Zahlung von monatlich S 3.300,-- vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1993, von S 4.100,-- vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1995 und von S 4.700,-- ab 1.1.1996 und ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

Der unterhaltspflichtige Vater verdiente unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 1993 netto monatlich S 24.100,--, im Jahr 1994 S 29.479,-- und von Jänner 1995 bis Oktober 1995 S 29.132,--. Für die Wohnraumbeschaffung und die Finanzierung seines Studiums hat er monatliche Kreditrückzahlungen von S 6.575,-- zu leisten; außerdem wendet er S 2.289,-- monatlich zur Deckung "medizinischer Betreuungskosten" (nach der Aktenlage für Heilgymnastik, Massagen, Krafttraining in einem Fitneßstudio) auf.

Nach dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen war das vom unterhaltspflichtigen Vater durchgeführte, von der Krankenkasse nicht bezahlte Kraft- und Konditionstraining durchaus sinnvoll. Für die Kosten notwendiger Heilgymnastik bzw Massagen kommt bei ärztlicher Verordnung die Krankenkasse auf, doch übertreffen private Behandlungen diese oft an Qualität und Intensität. Ab 1.1.1996 ist ein weiteres Training nicht mehr medizinisch indiziert, aber doch empfehlenswert.

Auf Grund dieses Sachverhalts zog das Erstgericht bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage monatlich S 3.500,-- (vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1995) bzw S 3.000,-- (ab 1.1.1996) vom festgestellten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Vaters ab. Medizinisch notwendige Heilgymnastik und Massagen würden nämlich von der Krankenkasse bezahlt, sodaß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Jahreskarte für ein Fitneßstudio üblicherweise nicht mehr als S 6.000,-- koste, an zusätzlichen Heilbehandlungskosten nur S 500,-- monatlich (und zwar bis zum 31.12.1995) zu veranschlagen seien. Die monatliche Kreditbelastung des unterhaltspflichtigen Vaters sei mit monatlich S 3.000,-- bereits bei der letzten Unterhaltsbemessung als anrechenbar berücksichtigt worden.

Der Minderjährige habe einen Unterhaltsanspruch von 16 % bzw ab dem 1.11.1995 von 18 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Vaters. Eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs schon ab 1.1.1993 sei notwendig, weil bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs einerseits ein monatliches Mehreinkommen des Vaters von S 1.000,--, andererseits der mit S 500,-- monatlich zu veranschlagende Heilbehandlungsaufwand nicht berücksichtigt worden sei. Später hätten sich dann erhebliche Einkommenssteigerungen beim Vater ergeben.

Die vom unterhaltspflichtigen Vater geltend gemachten Zahlungen zur Abstattung eines Studentenkredites seien nicht zu berücksichtigen. Einerseits habe er nämlich über ein eigenes Einkommen als wissenschaftlicher Angestellter in der Höhe von rund S 13.200,-- verfügt, andererseits wären ihm für die Dauer des Studiums seine Eltern unterhaltspflichtig gewesen. Die Aufnahme eines Darlehens im Verwandten- und Freundeskreis zur Finanzierung des Studiums könne daher den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen nicht schmälern. Zu berücksichtigen sei jedoch die Kreditbelastung für die Wohnraumbeschaffung bzw Wohnungsadaptierung, weil die vormals eheliche Wohnung offensichtlich der Mutter geblieben sei. Bei einem Großteil der Darlehen aus dem Verwandtenkreis ergebe sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen der behauptete Verwendungszweck nicht. Als angemessen und berücksichtigungswert seien damit S 3.000,-- monatlich zu veranschlagen. Die außerdem noch geltend gemachten Kosten einer Computerbrille in der Höhe von S 1.900,-- würden von der Krankenkasse ersetzt, könnten aber auch als geringfügig vernachlässigt werden.

Das lediglich vom Vater angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluß in der Weise ab, daß es unter Abweichung des Mehrbegehrens die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit S 3.500,-- für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 31.10.1995 und mit S 4.000,-- ab 1.11.1995 festsetzte. Es führte im wesentlichen aus:

Höhere als die vom Erstgericht veranschlagten Heilbehandlungskosten könne zwar der Vater nicht als die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindernd geltend machen, weil eine notwendige physikalische Heilbehandlung ohnehin von der Krankenkasse bezahlt werde und nicht dargetan worden sei, daß eine solche Behandlung nicht den notwendigen Standard erreiche (außerdem habe sich insoweit gar keine Änderung der Vergleichsgrundlagen ergeben, weil die Heilbehandlung des verletzten Knies schon seit 1991 andauere), doch habe das Erstgericht verkannt, daß im Jahr 1993 gar keine Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eingetreten sei. Vergleichsgrundlage der Vereinbarung im März 1993 sei ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 19.600,-- ohne Sonderzahlungen gewesen. Dazu habe noch der mit S 3.000,-- monatlich zurückzuzahlende Studentenkredit des Vaters Berücksichtigung gefunden. Aus dem Akt ergebe sich, daß der unterhaltspflichtige Vater bereits am 23.12.1991 einen Bankkredit aufgenommen habe, den er in 60 Monatsraten a S 1.075,-- ab 15.1.1992 zurückzahlen müsse. Ab dem zweiten Quartal 1993 habe er ein Privatdarlehen in monatlichen Raten a S 3.000,-- zurückzuzahlen, das zur Finanzierung seines Studiums aufgenommene Darlehen mit (ebenfalls S 3.000,--) monatlich bereits ab Jänner 1993. Berücksichtige man, daß dem Minderjährigen im Jahr 1993 16 % der Bemessungsgrundlage zustanden, wobei diese bei Einrechnung der Sonderzahlungen (monatliches Durchschnittsnettoeinkommen S 22.050,--) und Abzug der Rückzahlungen für den Studentenkredit S 18.870,-- betragen habe, sei an der vereinbarten Unterhaltsleistung von S 3.000,-- für das Jahr 1993 festzuhalten. Sollte dem Unterhaltswerber nicht bekannt gewesen sein, daß das dem Vergleich zugrundegelegte Einkommen des Unterhaltspflichtigen keine anteiligen Sonderzahlungen enthielt, werde dies durch den vom Unterhaltspflichtigen abzutragenden Bankkredit ausgeglichen. Im März 1993 habe die Rückzahlungsverpflichtung des Vaters für zwei Darlehen lediglich S 4.075,-- (monatlich) betragen; die weitere Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 3.000,-- (monatlich) sei zwar erst im April 1993 entstanden, doch könne nicht davon ausgegangen werden, daß die weiteren Kredite nicht Grundlage der Unterhaltsvereinbarung gewesen wären. Die jetzt vom Vater geltend gemachten Belastungen hätten bereits bestanden und seien Vergleichsgrundlage gewesen, sodaß sich weder die Verhältnisse 1993 geändert hätten noch der Vorbehalt einer Einwendung anzunehmen sei. Einer nunmehrigen Änderung des Unterhalts stehe (für 1993) die verglichene Rechtssache entgegen.

Zum 1.1.1994 lägen aber wesentlich geänderte Verhältnisse durch Erhöhung des Einkommens auf rund S 29.500,-- monatlich netto vor. Damit sei eine Neubemessung des Unterhalts gerechtfertigt. Der Vater habe zwar für seine Rückzahlung lediglich Bestätigungen über Privatdarlehen und den erwähnten Bankkredit vorgelegt, aus denen sich der Verwendungszweck der Darlehens- bzw Kreditaufnahme nicht ergebe, doch habe er ausgeführt, daß er das Geld zur Finanzierung seines Studiums sowie von Wohnung und Wohnungseinrichtung nach der Scheidung benötigt habe, was durchaus glaubwürdig sei. Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 29.500,-- könne der für existenznotwendigen Bedarf aufgenommene Kredit mit monatlich S 7.075,-- abgezogen werden. Daraus errechne sich eine Bemessungsgrundlage von S 22.425,-- für 1994 und von S 22.000,-- ab 1.1.1995. Auf Grund des 16 %igen Unterhaltsanspruches des Minderjährigen erscheine daher vom 1.1.1994 bis 31.10.1995 eine monatliche Unterhaltsleistung von S 3.500,-- angemessen; danach erhöhe sich der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auf 18 %, sodaß ab 1.11.1995 die monatliche Unterhaltsleistung auf S 4.000,-- zu erhöhen sei.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage.

Im jetzt vorliegenden ao Revisionsrekurs macht der Minderjährige geltend, daß es der Judikatur über die grundsätzliche Weitergeltung der Vergleichsrelationen widerspreche, von der seinerzeitigen Unterhaltsbemessungsgrundlage die schon immer bekannten Kreditbelastungen des Vaters abzuziehen. Ebensowenig sei mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu vereinbaren, den Unterhaltsberechtigten durch eine Schmälerung seiner Ansprüche mit den Ausgaben für die berufliche Weiterbildung des Unterhaltspflichtigen (der Vater des Minderjährigen sei schon früher berufstätig gewesen) oder gar mit den Kosten der Wohnraumbeschaffung zu belasten. Lasse man überhaupt Kreditverbindlichkeiten als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage gelten, dann höchstens mit einem Betrag von S 3.180,-- monatlich, was eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von ca S 21.000,-- für das Jahr 1993 und von ca S 26.300,-- für die Zeit nachher ergebe. Darin fänden die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeträge leicht Deckung. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in seiner Entscheidung Judikaturgrundsätze über die Behandlung von Kreditbelastungen des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung außer acht gelassen hat, und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung einer Unterhaltserhöhung für das Jahr 1993 hat das Rekursgericht im wesentlichen damit begründet, daß der bei der Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigte Mehrverdienst des Unterhaltsschuldners durch dessen ebenfalls nicht berücksichtigte Mehraufwendungen aufgewogen werde und sich deshalb die Verhältnisse gar nicht geändert hätten. Zutreffend wurde dabei die Abzugsfähigkeit der vom Vater des Minderjährigen geltend gemachten Heilbehandlungskosten bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage verneint, weil sich insoweit die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners seit Abschluß des Unterhaltsvergleiches eher gebessert als verschlechtert haben und von krankheitsbedingten Mehrkosten der Lebensführung, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern (vgl 3 Ob 570/95), gar keine Rede sein kann, wenn der Sozialversicherungsträger ohnehin die Kosten einer zweckmäßigen Heilbehandlung trägt. An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen wäre, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen, dem im konkreten Fall nicht entsprochen wurde. Von den sonst noch die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Aufwendungen des Unterhaltsschuldners sind ohnehin S 3.000,-- monatlich unter dem Titel "Rückzahlung eines Studentenkredites" bei der vergleichsweisen Regelung berücksichtigt worden, sodaß sich für den vom Rekursgericht angenommenen Ausgleich zwischen Mehreinnahmen und Mehrbelastungen des Unterhaltsschuldners nur noch die Kosten der Wohnraumbeschaffung anbieten.

Rein rechnerisch wäre ein solcher Ausgleich herzustellen, doch wurde bei der diesbezüglichen Argumentation des Rekursgerichtes, wie der Rechtsmittelwerber zutreffend bemerkt, übersehen, daß die Judikatur eine Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Kreditbelastungen des Unterhaltsschuldners grundsätzlich nur dann als gerechtfertigt ansieht, wenn dargetan wird, daß der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder zur Deckung existenznotwendiger Bedürfnisse aufgenommen wurde (EFSlg 68.255; ÖA 1991, 137 ua). Das trifft auf einen der Wohnungsversorgung des Unterhaltspflichtigen dienenden Kredit idR nicht zu, weil die Aufwendung erheblicher Mittel zur Deckung des Wohnungsbedarfs durchaus normal und in dem jedem Unterhaltspflichtigen freibleibenden Einkommen bereits berücksichtigt ist. Nach ständiger Judikatur schmälern daher Rückzahlungen auf Wohnungskredite die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht (ÖA 1994, 191 mwN = EFSlg 74.541; vgl auch ÖA 1996, 61 mwN). Die vom Rekursgericht angestellte Berechnung, wonach der nachträglich hervorgekommene Mehrverdienst des Unterhaltsschuldners eine Unterhaltserhöhung nicht zu rechtfertigen vermöge, weil sie durch Kreditbelastungen aufgezehrt wurde, die der Unterhaltsschuldner bei Beschaffung der eigenen Wohnung auf sich nehmen mußte, verletzt dieses Prinzip.

Umgekehrt rechtfertigt der gegenüber den Vergleichsgrundlagen höhere Verdienst des Vaters des Minderjährigen sehr wohl eine Unterhaltserhöhung. Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel kann das Gericht bei einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse eine andere Entscheidung treffen (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemesssung, Rz 295, E 1. bis 3.). Zu einer solchen Neubemessung des Unterhalts eines Minderjährigen ist das Gericht selbst dann befugt, wenn nachträglich geänderte Tatsachen hervorkommen, die eine unrichtige Unterhaltsbemessung aufzeigen (vgl ÖA 1992, 113), etwa dergestalt, daß der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen bezieht, als er bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches angegeben hat (RZ 1990, 283/117).

Hier könnte - bezogen auf das Jahr 1993, später ist dann ohnehin noch eine echte Einkommenssteigerung beim Unterhaltsschuldner eingetreten - von gleichgebliebenen Verhältnissen, die einer Neubemessung des Unterhalts entgegenstehen, allenfalls dann gesprochen werden, wenn der jetzt festgestellte Mehrverdienst lediglich durch die dem Unterhaltsschuldner zustehenden Sonderzahlungen zu erklären wäre. Daß zu den der Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten "S 19.600,-- monatlich netto" noch anteilsmäßig zwei Sonderzahlungen hinzukommen, dürfte nämlich, wie das Rekursgericht annahm, von den Vertragspartnern durchaus bedacht worden sein. Das für das Jahr 1993 festgestellte monatliche Durchschnittseinkommen des Unterhaltsschuldners von S 24.100,-- netto übersteigt jedoch auch diese Annahme und ergibt einen im Unterhaltsvergleich nicht berücksichtigten monatlichen Mehrverdienst von ca S 1.500,--. Die Neubemessung des Unterhalts hat damit auch das Jahr 1993 zu umfassen.

Der Höhe nach ist die von den Vorinstanzen angestellte Berechnung, daß dem Minderjährigen 16 % bzw - ab Vollendung des 6. Lebensjahres - 18 % der Unterhaltsbemessung gebühren, nicht zu beanstanden. Auf der Basis jener Unterhaltsbemessungsgrundlage, die sich durch die Hinzurechnung der vom Rekursgericht zu Unrecht abgezogenen Kreditbelastungen des Unterhaltsschuldners ergibt, war daher der vom Minderjährigen unangefochten gebliebene Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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