OGH 5Ob223/00f

OGH5Ob223/00f26.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Ing. Adolf C*****, 2. Erika C*****, beide vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentums ob der EZ ***** Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, AZ 46 R 226/00a, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Insichgeschäften kann unter anderem dadurch begegnet werden, dass der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss zustimmt, wobei von der Rechtsprechung auch eine nachträgliche stillschweigende, konkludente Genehmigung durch sämtliche Gesellschafter anerkannt wird (SZ 26/58; RdW 1986, 39; GesRZ 1992, 51; ÖBl 1992, 157; Reich-Rohrwig GesmbH-Recht Rdz 2/230). In jedem Fall ist jedoch dazu eine als Willensäußerung aller Gesellschafter zu deutende Handlung oder Erklärung erforderlich (RS0017918). In diesem Zusammenhang wurde etwa ausgesprochen, dass die Genehmigung einer Bilanz durch die Gesellschafter einer GmbH noch nicht die konkludente Genehmigung eines durch Insichgeschäft vorgenommenen Erwerbs einer in der Bilanz aufscheinenden Sache durch den Geschäftsführer der GmbH bedeutet (RdW 1986, 39). Welche Bedeutung einem bestimmten Verhalten im Sinn einer Genehmigung eines ursprünglich unwirksamen Insichgeschäfts beigelegt werden kann, ist stets nach der Lage der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar.

Den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum hat das Rekursgericht nicht verlassen, wenn es weder im Abschluss des Kaufvertrages durch die Zweitantragstellerin (mit dem diese wohl nur eigene Rechte und Pflichten erwerben wollte) noch in der Genehmigung eines inhaltlich nicht bekannten Liquidatorberichts und der Erteilung der Entlastung des Liquidators eine erforderliche stillschweigende Genehmigung des Insichgeschäftes mit der für das Grundbuchsverfahren notwendigen Eindeutigkeit gesehen hat. Ein Ansuchen kann überhaupt nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lässt (RS0060878). Vor allem ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen (RS0060573).

Der Revisionsrekurs der Antragsteller erweist sich damit als nicht zulässig und war mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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