Normen
ABGB §447
ABGB §879 AIIa
MRG §27 Abs1 Z1
5 Ob 2217/96g | OGH | 29.10.1996 |
Veröff: SZ 69/243 |
5 Ob 302/99v | OGH | 23.11.1999 |
8 Ob 122/00z | OGH | 25.01.2001 |
9 Ob 160/02y | OGH | 22.01.2003 |
Beisatz: Einer Kaution ist nach der Zweckbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, der jeglichen Ablösewucher durch Zahlungen neben dem Mietzins verhindern und auch alle Umgehungsversuche - gleich wie sie benannt oder rechtlich konstruiert werden - sanktionieren will, als Gegenleistung die vom Vermieter zu tragende Gefahr eines Forderungsausfalls aus dem Mietverhältnis gegenüberzustellen. (T1) |
6 Ob 13/08t | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: §27 Abs 1 Z1 MRG ist jenen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zuzurechnen, die sich mit einem ausgewogenen Entgelt für die Überlassung des Bestandobjekts befassen. Sie ist demnach als „zinsrechtliche" Vorschrift zu verstehen. Entgelt ist alles, was der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung des Bestandobjekts erbringt, also auch die dem Vermieter geleistete Kaution und die von ihm lukrierte (dem Mieter entgangene) Verzinsung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02217_96G0000_002
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