OGH 5Ob221/75

OGH5Ob221/7525.11.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Marold und Dr. Samsegger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, Kaufmann, *, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma F* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Holfras, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 355.712,20 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12. September 1975,GZ. 3 R 136/75‑10, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 28. August 1975, GZ. 5 Cg 189/74‑7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00221.75.1125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der Kläger schloß am 14. September 196 mit der Beklagten einen schriftichen Dienstleistungsvertrag, nach welchem er für sie als selbständiger Gebietsvertreter tätig sein sollte. In den Schlußbestimmungen dieses Vertrages (Punkt 11.) wurde vereinbart, daß sich beide Vertragsteile hinsichtlich aller aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht unterwerfen, welches nach den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozeßordnung zu konstituieren sei. Das Vertragsverhältnis der Streitteile wurde am 17. Jänner 1972 einvernehmlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst (AS. 7, 12).

Der Kläger begehrte mit seiner am 15. April 1975 eingebrachten Klage Provisionen, Spesenersatzforderungen, Fremdprovisionen und Transportabrechnungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsagent in Höhe des Klagsbetrages.

Die beklagte Partei wendete die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein, da zwischen den Streitteilen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart worden sei. Aus den gleichen Gründen wurde auch die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben.

Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es liege ein im Sinne des § 577 ZPO gültiger Schiedsvertrag vor, der sich im Verfahren vor dem staatlichen Gerichte als Prozeßhindernis darstelle. Der Einwand der klagenden Partei, daß der Ausschluß der ordentlichen Gerichte gesetzwidrig und daher unbeachtlich sei, sei nicht stichhältig. Es genüge zudem hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes der Hinweis auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen werde. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründe nicht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Das Vorliegen eines gültigen Schiedsvertrages sei zwar von der beklagten Partei gehörig nachgewiesen worden. Für die Kompetenz eines die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes ausschließenden Schiedsgerichtes bedürfe es aber eines aufrecht bestehenden und nicht etwa eines einvernehmlich aufgelösten Schiedsvertrages. Die Streitteile hätten ihre Unterwerfung unter ein Schiedsgericht hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten nur in Form einer sogenannten Schiedsklausel und nicht in Form eines abgesonderten Schiedsvertrages vereinbart. Eine solche Schiedsklausel stehe aber zu dem übrigen Vertrag im Verhältnis einer Nebenabrede und sei im Hinblick auf die einverständliche Auflösung des Hauptvertrages gleichfalls erloschen, zumal die Parteien den Hauptvertrag für aufgehoben erklärten, ohne die eingebaute Schiedsklausel zu erwähnen. Mangels einer aufrechten Schiedsklausel habe die beklagte Partei sohin die Einrede des Schiedsvertrages zu Unrecht erhoben. Ohne Belang sei hiebei, daß sie im Verfahren vor dem Erstgerichte hilfsweise die ihr angeblich zustehenden Gegenforderungen wider den Kläger eingewendet habe, da die Geltendmachung von Gegenforderungen auch im schiedsgerichtlichen Verfahren zulässig sei, soferne diese dem der Schiedsvereinbarung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entspringen.

Die beklagte Partei ficht den rekursgerichtlichen Beschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes festzustellen und die eingebrachte Klage zurückzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil § 45 Abs. 1 JN nicht in den Fällen angewendet werden kann, in denen strittig ist, ob die Parteien ein bestimmtes Gericht (Schiedsgericht) prorogiert haben (vgl. EvBl 1957/338, EvBl 1961/204).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin stützt sich im wesentlichen auf das Argument, daß im Vertrage vereinbart worden sei, daß hinsichtlich aller aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes gegeben sein solle und daher nicht einzusehen wäre, daß etwaige aus oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses sich ergebenden Streitigkeiten nicht auch unter diese Zuständigkeit fallen sollten.

Es trifft zunächst zu, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen ist (vgl. SZ 2/41; SZ 6/122), sowie daß die Einhaltung eines Schiedsvertrages nicht eine von Amts wegen zu wahrende Angelegenheit ist.

Was nun den allein strittigen Umfang der Schiedsvereinbarung anbelangt, so können die Auslegungsregeln des § 914 ABGB im Zusammenhang mit der Regelung der materiell‑rechtlichen Beziehungen im Dienstleistungsvertrag der Streitteile herangezogen werden (vgl. Fasching IV, 718). Es ist nun dem Rekursgericht auf der Grundlage der Lehrmeinungen Sperls (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 779) und Faschings (Komm. IV, 739) beizupflichten, daß die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages zu teilen hat und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Eine derartige Ansicht der Parteien erhellt schon aus dieser Form der Schiedsvereinbarung. Es bedürfte sohin einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bei Aufhebung des Hauptvertrages, um ein anderes Schicksal der darin enthaltenen Schiedsklausel annehmen zu können. Etwas derartiges ist aber im vorliegenden Falle nicht einmal behauptet worden. Demgegenüber kann dem Hinweis auf die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten nicht auch die Bedeutung beigemessen werden, daß sie auch für einen lange nach Auflösung des Hauptvertrages gegebenen Streitfall gelten soll, mag dieser auch seinen Ursprung in dem früheren Vertragsverhältnis haben. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Schiedsklausel kann zudem auch die Auffassung vertreten werden, daß den Vertragsparteien die Unterwerfung unter ein privates schiedsgerichtliches Verfahren im Hinblick auf das möglichst reibungslose und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Institutionen gewährleistete Funktionieren ihrer vertraglichen Beziehungen bei Abschluß der diesbezüglichen Vereinbarung bedeutsam war, derartige Erwägungen aber für die Zeit nach Auflösung ihres Hauptvertrages nicht mehr zu gelten haben.

Es erscheint daher zutreffend, die Bedeutung der Unterwerfung der Streitteile hinsichtlich aller aus ihrem Hauptvertrage sich ergebenden Streitigkeiten dahingehend zu beurteilen, daß davon auch allfällige Streitigkeiten über die Auflösung erfaßt worden wären, nicht aber auch Ansprüche nach einvernehmlicher Auflösung des Vertrages. Demgegenüber kann die in 3 Ob 729/29 (JBl 1930, 18) vertretene Auffassung nicht geteilt werden. Daß der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Vertragsverhältnis steht, vermag noch nicht für sich allein die weitere Wirksamkeit der Schiedsklausel zu begründen.

Dem unbegründeten Revisionsrekurse muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte