OGH 5Ob2202/96a

OGH5Ob2202/96a10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Österreichische Bundesbahnen, 1020 Wien, Nordbahnstraße 50, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der Grundeinlage EZ 1000, Teileinlage EZ ***** des Grundbuches 02001 Eisenbahnbuch, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 1996, AZ 46 R 182/96x, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.Jänner 1996, TZ 572/96, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin, aufgrund des Kaufvertrages vom 27.7./10.8.1995 und anderer Grundbuchsurkunden im Grundbuch 02001 Eisenbahnbuch, Grundeinlage EZ 1000, ob der Teileinlage EZ *****, KG ***** die Anmerkung der Abschreibung der Grundstücke ***** und ***** zu bewilligen und hievon das Bezirksgericht M***** unter Beischluß der Beilagen mit dem Bemerken zu verständigen, daß gegen die Abschreibung kein Einwand bestehe, ab.

Der dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegende Kaufvertrag wurde für die Österreichischen Bundesbahnen von Dr.Hildegard N***** gefertigt. Die dem Gesuch beigelegte Vollmacht der Österreichischen Bundesbahnen vom 30.8.1995 hat folgenden, hier maßgeblichen Wortlaut:

"Frau Dr.Hildegard N*****, ... wird hiemit bevollmächtigt, namens der Österreichischen Bundesbahnen Urkunden in Liegenschaftsangelegenheiten (insbesondere für Veräußerung, ...) zu unterfertigen, sowie Grundbuchsgesuche einzubringen. Diese Vollmacht wird gemäß § 19 Abs 5 iVm § 6 Abs 4 und 6 BBG 1992 ausgestellt und gilt entsprechend der zitierten Gesetzesstelle als öffentliche Urkunde."

Die Urkunde ist für die Österreichischen Bundesbahnen vom Vorsitzenden des Vorstandes Dipl.Ing.Helmut D***** und vom Vorstandsdirektor Dipl.Ing.Fritz P***** unterfertigt. Eine Beglaubigung der Unterschriften sowie eine Bestätigung der Vertretungsbefugnis gemäß § 89a NO ist in der Urkunde nicht enthalten.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß auf der Vollmacht vom 30.8.1995 die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen fertigenden Personen weder gerichtlich noch notariell beglaubigt worden seien und kein Nachweis über die Vertretungsbefugnis erbracht worden sei (§ 31 Abs 1 GBG). An dieser Tatsache könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Vollmacht den Vermerk enthalte, daß sie nach dem BBG 1992 als öffentliche Urkunde gelte. Dies deshalb, weil es sich im 10. Hauptstück leg cit um Sonderbestimmungen handle (§ 19 Abs 4 und 5 BBG), welche nur auf Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen der ÖBB und dem Bund anzuwenden seien. Diese Auffassung werde durch eine rechtsvergleichende Heranziehung des Bundesgesetzes über Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638 (idente Sonderbestimmungen in § 13 Abs 1 und 2 leg cit) gestützt. Die Sonderbestimmungen im BBG ließen keine andere Auslegung zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - für zulässig. Es führte folgendes aus:

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992, BGBl 1992/825, werde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthalte, seien die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. Nach Abs 2 führe die Gesellschaft die Firma "Österreichische Bundesbahnen". Es fänden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft habe ihren Sitz in Wien. Gemäß § 19 Abs 3 BBG sei das Unternehmen vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes und des Gegenstandes in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis seien vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Die Vertretungsbefugnis des Unternehmens und die Art der Zeichnung seien in § 6 Abs 4 und Abs 6 BBG geregelt. Nach Abs 4 werde das Unternehmen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß Abs 6 erfolge die Zeichnung in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Aus weiteren gesetzlichen Regelungen gehe hervor, daß dem Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen eingeräumt worden seien. So gehe gemäß § 17 Abs 1 BBG das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" über. Zum Eigentumsübergang auf das Unternehmen sei vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gelte als Urkunde im Sinne des § 33 GBG 1955. In § 19 Abs 1 bis 6 BBG seien weitere Sonderbestimmungen enthalten. So fänden nach Abs 1 auch das Unternehmen auf die dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen, ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957, Anwendung. Gemäß § 19 Abs 4 unterlägen Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund im Sinne des § 1 GrEStG 1987, wenn sie aufgrund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen würden, nicht der Grunderwerbssteuer. Gemäß § 19 Abs 5 gälten die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche.

Dem Rekurs sei zwar einzuräumen, daß in § 19 Abs 5 BBG eine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, daß nur Vollmachtsurkunden über Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund als öffentliche gelten, nicht enthalten sei. Aus den angeführten Bestimmungen des BBG ergäbe sich jedoch, daß es in der Absicht des Gesetzesgebers gelegen gewesen sei, den Österreichischen Bundesbahnen im Rechtsverkehr mit dem Bund gewisse Begünstigungen einzuräumen. Nicht aber entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Östereichischen Bundesbahnen die Begünstigungen des § 19 Abs 5 auch im Rechtsverkehr mit privaten Parteien, etwa im Falle des Abverkaufs von Bundesbahngrundstücken, zu gewähren. Es wäre auch nicht einzusehen, warum das Unternehmen, auf welches das GmbHG sinngemäß anzuwenden sei und das als Vollkaufmann gelte, im Rechtsverkehr mit Privaten anders zu behandeln wäre als andere private Gesellschaften. Für diese Auslegung würden auch die diesbezüglich identen Regelungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638, sprechen. § 6 Abs 4 und 6 dieses Gesetzes über die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft sei offenbar den Bestimmungen des § 6 Abs 4 und 6 BBG nachgebildet. Die Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 seien wortwörtlich aus § 19 Abs 4 BBG übernommen. § 13 Abs 2 des Gesetzes habe folgenden Wortlaut: "Die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs 1 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche." Mit dem zitierten Bundesgesetz über die Einrichtung der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft sei für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen - dem BBG 1992 nachgebildet - eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet worden, auf welche die Regelungen des GmbHG sinngemäß anzuwenden seien und die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung fänden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (§ 6 Abs 1 bis 10) und die Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 und 2 seien mit den Bestimmungen des BBG 1992 über die Rechte und Pflichten des Vorstandes (§ 6 Abs 1 bis 10) und mit den Sonderbestimmungen in § 19 Abs 4 und 5 ident. Aus den Sonderbestimmungen des § 13 Abs 1 und 2 ergäbe sich, daß auch im Zuge der "Teilprivatisierung der Post" bei Rechtsvorgängen mit dem Bund, ähnlich wie beim BBG 1992, Erleichterungen geschaffen werden sollten, so etwa die Befreiung von der Grunderwerbssteuer und die gesetzliche Festlegung der Vollmachtsurkunde unter den genannten Voraussetzungen als öffentliche Urkunde. Da vom Gesetzgeber mit beiden Bundesgesetzen ähnliche Ziele verfolgt worden seien, sei daher eine rechtsvergleichende Interpretation, wie vom Erstgericht vorgenommen, zulässig. Dann wäre es aber nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung der Vollmachtsurkunde als öffentliche Urkunde das Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" besser stellen haben wollen, als die in diesem Punkt vergleichbare "Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft".

Hieraus ergäbe sich, daß in § 19 Abs 5 BBG die ausdrückliche Bezugnahme auf Abs 4 (Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund) aus einem legistischen Versehen nicht enthalten sei. Aus den oben angeführten Gründen sei § 19 Abs 5 aber dessen ungeachtet einschränkend dahingehend auszulegen, daß (nur) die gemäß § 6 Abs 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach § 19 Abs 4, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt würden, als öffentliche Urkunden gelten. Gehe man davon aus, dann entspreche die mit dem Gesuch vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht den grundbuchsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 31 Abs 1 GBG müßten die Unterschriften der für die Österreichischen Bundesbahnen zeichnenden Personen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Darüberhinaus sei bei juristischen Personen die notarielle Bestätigung gemäß § 89a NO über die Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Fertigung der Vollmachtsurkunde notwendig. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, habe das Erstgericht das Grundbuchsgesuch schon aus diesem Grund mit Recht abgewiesen.

Darüberhinaus liege noch ein weiterer Mangel des Grundbuchsgesuches vor. Gemäß § 98 GBG seien in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt werde, ua auch die zugrunde liegenden Urkunden anzuführen. Der Inhalt der Erfordernisse des Grundbuchsbeschlusses (§ 98 GBG) sei mangels einer gegenteiligen Regelung für den Inhalt des Grundbuchsgesuches als maßgebend anzusehen. In diesem Sinne fordere die Rechtsprechung, daß auch die Urkunden, die die Grundlage der Eintragung bilden, richtig und vollständig im Gesuch angeführt seien. Im vorliegenden Fall sei die Vollmacht vom 30.8.1995 nicht nur Einschreitervollmacht, sondern auch Eintragungsgrundlage bildende Machthaberurkunde. Sie hätte daher im Gesuch als Eintragungsgrundlage angeführt sein müssen. Da dies nicht geschehen sei, bilde auch dieser Umstand ein Hindernis für die Bewilligung des Grundbuchsgesuches.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Grundbuchsgesuch der Antragstellerin stattgegeben werde.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 19 Abs 5 Bundesbahngesetz 1992 iVm §§ 31, 33 GBG fehlt; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, eine Beglaubigung der Unterschriften ihrer vertretungsbefugten Organe auf der Vollmacht sei gerade deshalb nicht erforderlich, weil diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als öffentliche Urkunde gelte.

§ 19 Abs 5 BBG 1992 beziehe sich nicht nur auf den Rechtsverkehr der Antragstellerin mit dem Bund, sondern auf den gesamten Rechtsverkehr. Für die mit dem BBG 1992 neu geschaffene Gesellschaft habe eine erleichterte Vorgangsweise im Rechtsverkehr ermöglicht werden sollen, die der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vergleichbar sei. Bereits nach den Bestimmungen des BBG 1969 hätten alle von den Österreichischen Bundesbahnen ausgestellten Urkunden als öffentlich gegolten, wenn sie mit dem Dienstsiegel versehen gewesen seien. Aus dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl 1994/638, könne nicht gefolgert werden, daß dem BBG 1992 - entgegen seinem eindeutigen Wortlaut - der Inhalt einer Regelung beizumessen sei, wie er für eine andere Gesellschaft Jahre später normiert worden sei. Auch der vom Rekursgericht genannte weitere Mangel des Grundbuchsgesuches (Nichtanführung der Vollmacht im Gesuch) liege nicht vor, weil die Vollmacht mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegt worden sei.

Der erkennende Senat erachtet die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu § 19 Abs 5 BBG 1992 für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die verwiesen wird, für zutreffend. Hinzuzufügen ist kurz noch folgendes:

Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 19 Abs 5 BBG 1992 für ihren Standpunkt spricht, weil er die in § 13 Abs 2 BGBl 1994/638 für die Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft vorgesehene Beschränkung auf Urkunden über Erwerbsvorgänge zwischen der Gesellschaft und dem Bund nicht enthält. Das Rekursgericht hat aber überzeugend dargelegt, daß nach der aus anderen Bestimmungen des Gesetzes erkennbaren Absicht des Gesetzgebers die Antragstellerin im Rechtsverkehr mit dem Bund, von dem Vermögen auf sie überging, begünstigt werden sollte. Die von der Antragstellerin angestrebte Begünstigung auch im allgemeinen Rechtsverkehr stünde nach Auffassung des erkennenden Senates mit der Ausgliederung der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die grundsätzlich GmbH-Recht anzuwenden ist, nicht im Einklang. Mit der Rechtsstellung einer öffentlichen Behörde (§ 292 ZPO, § 33 GBG) kann jene der Bundesbahn nach der gesetzlichen Neuordnung ihrer Rechtsverhältnisse nicht verglichen werden. Nur am Rande sei auf jene Judikatur hingewiesen, derzufolge eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 GBG nicht vorliegt, wenn die Behörde am Abschluß des Vertrages selbst beteiligt ist (MGA GBR4 § 33 GBG E 6 ff; Feil, GBG2 § 33 Rz 1 aE).

Zur Rechtslage vor dem BBG 1992 ist im allgemeinen zu bemerken, daß das BBG 1969 den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes verstand; die Rechtsstellung der Bundesbahnen hat sich durch das neue Gesetz somit grundlegend geändert, weshalb auch in einer Einzelfrage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß alles beim Alten geblieben ist. Im besonderen sah zwar § 23 Abs 2 BBG 1969 BGBl 137 idF der Novelle BGBl 1973/392 vor, daß die von den Österreichischen Bundesbahnen ausgestellten Urkunden öffentliche sind; sie sollten mit einem Dienstsiegel versehen werden. Darüberhinaus wurde aber ausdrücklich normiert, daß eine namens der Österreichischen Bundesbahnen auf eine Urkunde gesetzte Unterschrift zu einer Einverleibung aufgrund dieser Urkunde keiner Beglaubigung bedarf; die Vollmacht des Unterfertigenden konnte durch eine Bestätigung des Vorstandes der Österreichischen Bundesbahnen nachgewiesen werden. Eine derartige Bestimmung fehlt im BBG 1992. Auch von einem Dienstsiegel, wie es die Rechtsmittelwerberin erwähnt, ist keine Rede mehr. Ein solches befindet sich im übrigen auch nicht auf der gegenständlichen Vollmacht.

Die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung der Anwendung des § 19 Abs 5 BBG 1992 auf Fälle des § 19 Abs 4 (Erwerbsvorgänge zwischen dem Unternehmen und dem Bund) ist somit als sachgerecht und den Grundwertungen des Gesetzes entsprechend zu billigen; sie ist im Wege der teleologischen Reduktion des überschießend weiten Gesetzestextes vorzunehmen (vgl Bydlinski in Rummel2 § 7 ABGB Rz 7 mwN). Die Vorinstanzen haben das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin demnach zu Recht abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine öffentliche Urkunde iS des § 19 Abs 5 BBG 1992 überhaupt auch eine öffentliche Urkunde iS des § 33 GBG wäre.

Was den vom Rekursgericht genannten weiteren Mangel des Grundbuchsgesuches anlangt, so ist zwar richtig, daß in SZ 41/141 ausgesprochen wurde, der Inhalt der Erfordernisse des Gerichtsbeschlusses werde mangels einer gegenteiligen Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches als maßgebend anzusehen sein, wenn sich daraus die für die Bewilligung des Gesuches erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen ergeben. Daraus wurde damals der Schluß gezogen, daß die Anführung des Namens des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft nicht zu den in einem Grundbuchsantrag unerläßlichen Angaben gehört. Im vorliegenden Fall wurde die Machthabervollmacht von der Antragstellerin zwar in dem im Antrag enthaltenen Beschlußentwurf nicht ausdrücklich als Eintragungsgrundlage bezeichnet, aber im Rubrum des Gesuches angeführt und diesem beigelegt. Es bestand für das Grundbuchsgericht daher kein Hindernis, der Vorschrift des § 98 GBG zu entsprechen. Nach Meinung des erkennenden Senates liegt kein Verstoß der Antragstellerin gegen § 85 Abs 2 GBG vor, eine Abweisung des Gesuches nach ziehen müßte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte