OGH 5Ob2180/96s

OGH5Ob2180/96s28.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Jose E*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Michael Binder, Dr.Klaus Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Z***** Gesellschaft mbH, ***** wegen Abberufung eines Verwalters, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20. März 1996, GZ 45 R 86/96x-16, in der Fassung des Beschlusses vom 30. Mai 1996, GZ 45 R 86/96x-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 18.Dezember 1995, GZ 10 Nc 95/95f-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist zu 1/6 Miteigentümer und die Antragsgegnerin zu 5/6 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin dieser Liegenschaft (AS 2 und 28).

Der Antragsgegner begehrt unter Darstellung von der Antragsgegnerin anzulastenden Pflichtverletzungen, die Antragsgegnerin als Verwalterin dieser Liegenschaft abzuberufen und einen Hausverwalter aus dem Kreis der behördlich konzessionierten Immobilienverwalter zu bestellen.

Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren.

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers mit der Begründung ab, im Falle schlichter Eigentumsgemeinschaft stünde dem Minderheitseigentümer kein Anspruch auf Abberufung des pflichtigwidrig handelnden Verwalters zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz (Gamerith in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu § 836; Klang in Klang**2 III 1118; EvBl 1952/411). Das Erstgericht ziehe jedoch nicht den von Faistenberger/Barta/Eccher in Gschnitzer**2, Schuldrecht - Besonderer Teil 329 nahegelegten Analogieschluß zu § 18 Abs 1 Z 3 WEG, wonach für den Fall der groben Pflichtwidrigkeit des Verwalters dieser vom Außerstreitgericht auf Antrag der Minderheit abberufen werden könne.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Lehre zur Frage, ob bei grober Pflichtverletzung des Verwalters § 18 Abs 1 Z 3 WEG auch für bloß schlichte Miteigentümer einer Liegenschaft heranzuziehen sei, nicht einheitlich sei und weil zur Frage der Analogie eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht an einen diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes gebunden.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es nicht mehr der Lösung der vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:

Die (analoge) Anwendung des § 18 WEG auf schlichte Miteigentumsgemeinschaften (sogar wenn diese aus Wohnungseigentumsbewerbern besteht) hat der Oberste Gerichtshof bereits in den in MietSlg 30.571/29 und 32.500 (unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, 351) verneint. Dieses Ergebnis wurde von einem Teil der Lehre (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 8 zu § 18 WEG) gebilligt. Wesentliche neue Argumente gegen die in den genannten Entscheidungen vertretene Rechtsposition - abgestellt auf die im allgemeinen gegebene besondere Schutzbedürftigkeit von Wohnungseigentümern - wurden im Revisionsrekurs nicht vorgebracht. Es besteht daher auch kein Anlaß, die vom Obersten Gerichtshof bereits gefundene Lösung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage abermals zu überdenken. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, daß das Rechtsverhältnis zwischen schlichten Miteigentümern von "Zinshäusern" in einem Großteil der Fälle durch eine geringe Anzahl der Miteigentümer und mit dem Hauptzweck "Kapitalanlage und Vermögenserhaltung" gekennzeichnet ist, während im Fall des Wohnungseigentums im allgemeinen die unmittelbare Befriedigung von Wohnbedürfnissen im Vordergrund steht. Schon dieser Unterschied rechtfertigt es, die im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Sonderregelungen, welche die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers verbessern, nicht ohne weiteres auf rein nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaften auszudehnen.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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