Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Gemäß § 19 Abs 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, ohne daß das Gesetz hiebei zwischen Wohnungen und Geschäftsräumen unterscheiden würde. Die Auffassung, schon wegen der Existenz von Wohnungen einerseits und Geschäftsräumen andererseits sei gemäß § 19 Abs 3 WEG der Aufteilungsschlüssel dahin neu festzusetzen, daß die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen getragen würden, findet im Gesetz keinerlei Deckung. Im Hinblick auf die klare Rechtslage liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
2.) Die zum Eventualantrag vertretene Rechtsansicht des
Rekursgerichts, im Hinblick auf § 29 Abs 1 Z 1 WEG sei es
ausgeschlossen, im Wege des § 3 Abs 2 WEG vom den Mindestanteil
bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für
1914 (§ 2 WEG 1948) auf den Nutzwertschlüssel des WEG 1975
umzusteigen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem
1. 9. 1975 begründet war, ist durch die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs gedeckt (5 Ob 1/92 = MietSlg 43/41; vgl auch 5 Ob 83/95
= MietSlg 47/16). Die Unzufriedenheit der Antragsteller mit dem
Aufteilungsschlüssel kann keinen tauglichen Neuparifizierungsgrund bilden.
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