OGH 5Ob2116/96d (RS0108757)

OGH5Ob2116/96d16.9.1997

Rechtssatz

Das Fischereirecht gemäß § 1 Abs 1 Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.

Normen

GBG §12 Abs2
Krnt FischereiG §1 Abs1
LiegTeilG §3
LiegTeilG §4

5 Ob 2116/96dOGH16.09.1997
5 Ob 77/09yOGH28.04.2009

Auch; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB02116_96D0000_001

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