Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz WGG (wonach dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei einer Erhöhung des Entgelts die hiefür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes - bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung schriftlich bekanntzugeben sind) der rückwirkenden Erhöhung des Entgelts entgegensteht. Diese Rechtsfrage wurde jedoch mittlerweile - was das Rekursgericht nicht wissen konnte - gelöst. Am 15. 6. 2004 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in der Sache 5 Ob 307/03p, die dem jetzt zu beurteilenden Fall vergleichbar ist, wie folgt entschieden:
Zu einer Änderung (Erhöhung) des Entgelts kann es ohne zumindest gleichzeitige Erfüllung der Informationspflicht nicht kommen. Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich zwar das Entgelt entsprechend, doch hängt die Fälligkeit (des Erhöhungsbetrages) von der Erfüllung der Informationspflicht und der Vorschreibung ab. Insofern enthält die Anordnung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG, dem Mieter oder sonstigen Nutzer die maßgeblichen Grundlagen für die Entgeltserhöhung bekannt zu geben, nicht bloß eine Ordnungsvorschrift. Andererseits ist jedoch in dieser Norm keine weitergehende Sanktion für eine Verletzung der Informationspflicht vorgesehen (vgl W. Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 321 f). Vor allem findet sich in ihr keine Präklusionsregelung (vgl zum anders gelagerten Fall des § 16 Abs 9 zweiter Satz MRG, wonach der Hauptmieter den Wertsicherungsbetrag [nur] dann zu entrichten hat, wenn ihm der Vermieter sein Erhöhungsbegehren rechtzeitig bekanntgegeben hat). Damit ist - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - die rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig.
Diesen Rechtsstandpunkt hat bereits das Rekursgericht vertreten und ist damit zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Andere Streitpunkte bestehen nicht. Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) als unzulässig, auch wenn im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung noch keine einschlägige Judikatur vorlag. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes maßgebend. Liegt in diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage vor, besteht kein Anlass, den Obersten Gerichtshof neuerlich damit zu befassen (vgl 3 Ob 322/99w = ÖJZ-LSK 2000/118; 3 Ob 7/00a ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 528a, 510 Abs 3 letzter SatzZPO).
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin - dem § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz entsprechend - kein Kostenverzeichnis enthält.
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