OGH 5Ob210/04z

OGH5Ob210/04z14.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Prückner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Maria S*****, vertreten durch Martin Nedwed, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Dr. Eugen G*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen, Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Mai 2004, GZ 40 R 365/03b-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegenden außerstreitigen Mietrechtssache ist zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 18 und 18a MRG iVm § 528 ZPO der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, ohne dass es hiezu eines Zulassungsausspruches durch das Rekursgericht bedürfte.

Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen.

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz bereits verneint wurden, in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden können (RIS-Justiz RS0050037; RS0043027 ua). Das trifft selbst auf eine vom Gericht zweiter Instanz nur in den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu (RZ 1976/110 ua).

Im Weiteren verlangt die Bauordnung für Wien in ihrem § 89 Abs 5 Satz 1 und 2, dass ein Badezimmer über eine eigene Belüftungsmöglichkeit ins Freie verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard iSd § 15a Abs 1 Z 1 und 2 MRG entspricht, auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. Im Regelfall ist es dabei so, dass die Bestimmungen der Bauordnung den Mindeststandard angeben, der nicht unterschritten werden darf (RIS-Justiz RS0070016 zuletzt 5 Ob 103/03p). Davon, dass eine selbständige Entlüftungsmöglichkeit des Bades nur dann baurechtlich vorgeschrieben wäre, wenn sich in dem Badezimmer auch ein WC befindet, kann nach der Bauordnung für Wien keine Rede sein.

Wenn die Vorinstanzen bei dieser Rechtslage und der dargestellten Judikatur zum zeitgemäßen Standard eines Baderaums den Umstand, dass dieser nur ins Vorzimmer der Wohnung entlüftet werden kann, als nicht ausreichend angesehen haben, um die Ausstattungskategorie B oder A des § 15a MRG zu bejahen, so stellt dies jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre.

Fehlt dieses kategoriebestimmende Merkmal der Ausstattungskategorien A und B kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Weder die Belüftungssituation der Küche noch das Vorhandensein einer ausreichenden Heizmöglichkeit mussten geprüft werden.

Wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel des Antragsgegners als nicht zulässig. Es war daher zurückzuweisen.

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