OGH 5Ob208/98v

OGH5Ob208/98v23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. Hans S*****, *****, vertreten durch Dr. Helmut Tomich, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Dr. Ludwig K*****, *****, vertreten durch Dr. Christian Puchner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 12 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 6. Juli 1998, GZ 3 R 60/98z-24, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 29. Dezember 1997, GZ 9 Msch 29/96y-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Leoben mit dem Auftrag zurückgestellt, getrennte Bewertungen der Entscheidungsgegenstände in den §§ 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG betreffenden Angelegenheiten vorzunehmen und jeweils auszusprechen, ob ein Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird oder nicht.

Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien und Ablauf der vorgesehenen Fristen wird ersucht, den Akt wieder vorzulegen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat mehrere für die Frage der Bewertung und Rechtsmittelzulässigkeit voneinander getrennt zu betrachtende Anträge miteinander verbunden, nämlich solche nach § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 12 MRG. Unrichtigerweise hat das Rekursgericht eine Gesamtbewertung hinsichtlich aller Ansprüche vorgenommen. Infolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 18a MRG gelten jedoch ua für Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG angeführten Angelegenheiten, wenn der Entscheidungsgegenstand S 130.000 nicht übersteigt, besondere Rechtsmittelbeschränkungen (§ 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO). Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG sind davon ausgenommen.

Eine gesonderte Bewertung durch das Rekursgericht ist in den oben angeführten Angelegenheiten daher unentbehrlich. Weil sich im Fall einer Bewertung unter S 130.000 für einen Revisionsrekurswerber die Notwendigkeit stellt, gemäß § 508 ZPO gleichzeitig mit der Ausführung eines Revisionsrekurses die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses zu beantragen, ist diese Möglichkeit durch Zustellung des vom Rekursgericht zu fassenden Beschlusses an die Parteien zu gewährleisten. Nur hinsichtlich der Angelegenheit nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG kommt es hinsichtlich des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Bewertung durch das Rekursgericht nicht an, sodaß die Akten nach Ablauf der vorgesehenen Fristen und Erledigung allfälliger Anträge nach § 508 ZPO dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sind.

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