Normen
5 Ob 206/00f | OGH | 15.05.2001 |
5 Ob 131/09i | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. (T1) |
5 Ob 143/09d | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Schädlinge sind Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. (T2) |
5 Ob 27/21p | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wespen. (T3) |
5 Ob 120/22s | OGH | 24.11.2022 |
nur: Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20010515_OGH0002_0050OB00206_00F0000_001
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