Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.000,98 (darin EUR 166,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, ist die Rechtsmittelwerberin - wie schon im ersten Rechtsgang zu 5 Ob 67/00i - darauf hinzuweisen, dass der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies ist auch im zweiten Rechtsgang nicht geschehen.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung richtet, fehlt es an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wie das Berufungsgericht ursprünglich richtig erkannt hat: Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt. Die Rechtsrüge betrifft nur Fragen (unter anderem des Verständnisses eines von den Streitteilen mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages), die keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Sein - unzutreffender - gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderter Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Das Rechtsmittel erweist sich somit zur Gänze als unzulässig, weshalb es zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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