OGH 5Ob202/09f (RS0125754)

OGH5Ob202/09f11.2.2010

Rechtssatz

§ 12a Abs 8 MRG dient der Rechtssicherheit. Die Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG, welche feststellenden und (noch) nicht rechtsgestaltenden Charakter hat, bindet nicht nur Altmieter und Vermieter, sondern auch den - im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenen (unter Umständen überhaupt noch ungewissen) - Unternehmenserwerber bzw Pächter. Eine wegen Unternehmensveräußerung innerhalb eines Jahres ex lege eingetretene Bindungswirkung der Entscheidung nach § 12a Abs 8 MRG geht nicht wieder verloren, wenn die Anzeige gemäß Abs 1 leg cit nicht bzw verspätet erstattet wird.

Normen

MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs8

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0050OB00202_09F0000_001

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