OGH 5Ob20/04h

OGH5Ob20/04h23.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der "Antragstellerin" Margarete U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Grundbuchsbereinigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs von Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2003, AZ 37 R 261/03z, 37 R 262/03x, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (§ 82 GBG). Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Die Gerichtsferien sind auf diese Rekursfrist ohne Einfluss. Dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 123 GBG geregelten Rekursfrist infolge § 82 GBG nicht zulässig ist, ergibt sich daher bereits aufgrund des Gesetzes (vgl auch 5 Ob 75/90 = NZ 1992, 158). Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

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