OGH 5Ob187/98f

OGH5Ob187/98f15.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Einschreiter 1.) Franz O*****, geboren am 28. Juni 1953 und 2.) Hertha O*****, geboren am 3. Oktober 1957, ***** vertreten durch Dr. Adalbert Koth, öffentlicher Notar in Gänserndorf, wegen Pfandrechtseinverleibung infolge Revisionsrekurses des Franz O*****, geboren 9. Juni 1927, ***** vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 1998, AZ 46 R 1326/97h, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf vom 9. Juni 1993, TZ 1330/1993, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte den Antrag, auf Grund des notariellen Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 27. 5. 1993 das Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 1,250.000,- samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse G***** reg.Genossenschaft mbH EZ ***** Grundbuch ***** als Haupteinlage und ob EZ ***** Grundbuch ***** als Nebeneinlage einzuverleiben.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß, soweit damit Eintragungen in der EZ ***** Grundbuch ***** bewilligt wurden, erhobenen Rekurs des Franz O*****, geboren am 19. 6. 1927, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Seine Entscheidung begründete es folgendermaßen:

Der Rekurswerber führe aus, daß mit Notariatsakt vom 14. 1. 1970 Emil O*****, geboren am 23. 4. 1902, dessen volljährigen und eigenberechtigten Sohn Franz O*****, dem nunmehrigen Einschreiter, das Grundstück 575/5, für das die Einlagezahl ***** Grundbuch ***** eröffnet worden sei, übergeben habe. Sein Eigentum sei auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf TZ 1358/1970 einverleibt worden. Da damals die Vorschrift des § 98 letzter Satz GBG, die erst durch das GUG in das Gesetz aufgenommen wurde, noch nicht gegolten habe, sei im Grundbuch das Geburtsdatum des Einschreiters (19. 6. 1927) nicht angeführt worden. Der Einschreiter sei nach wie vor Eigentümer der Liegenschaft. Er habe einen Sohn gleichen Namens, der am 28. 6. 1953 geboren worden sei. Gemäß Amtsvermerk des Bezirksgerichtes Groß Enzersdorf vom 2. 6. 1992, TZ 1312/92, sei festgestellt worden, daß in EZ ***** Grundbuch ***** bei der Eigentumseintragung des Franz O***** das Geburtsdatum nicht aufscheine; dieses sei ohne Angabe der Quelle unrichtig mit 28. 6. 1953 festgestellt worden und sei der Beschluß vom 3. 6. 1992 ergangen, der gemäß § 98 GBG im Sinne des § 25 GUG die Ersichtlichmachung des Geburtsdatums angeordnet habe. Der Beschluß sei am selben Tag vollzogen worden; eine Zustellverfügung sei entfallen. Gemäß Amtsbericht vom 29. 6. 1993, TZ 1456/93, sei die Ersichtlichmachung des Geburtsdatums beim Eigentumsrecht des Franz O***** "28. 6. 1953" ob der EZ***** KG ***** irrtümlich vorgenommen worden, weshalb mit Beschluß vom selben Tag gemäß § 104 GBG angeordnet worden sei, daß auf Grund des Übergabsvertrages vom 14. 1. 1970 in Verbindung mit der Geburtsurkunde vom 19. 3. 1930 die Berichtigung des Geburtsdatums auf 19. 6. 1927 angeordnet werde. Eine Zustellverfügung sei entfallen; der Beschluß sei am 30. 6. 1993 vollzogen worden. In der Zwischenzeit sei auf Grund einer vom Sohn des Einschreiters ausgestellten Schuld- und Pfandurkunde vom 27. 5. 1993, in der das Geburtsdatum 28. 6. 1953 angegeben war, zu TZ 1330/1993 ein Pfandrecht über S 1,250.000,- samt Nebengebühren zu Gunsten der Raiffeisenkasse G***** reg.Genossenschaft mbH bei der EZ ***** Grundbuch ***** einverleibt worden. Durch diese aufrecht bestehende Grundbuchseintragung werde der Einschreiter in seinem Eigentumsrecht verletzt. Da die Ersichtlichmachung des Geburtsdatums 28. 6. 1953 irrtümlich vorgenommen worden und von Amts wegen in 16. 6. 1927 berichtigt worden sei, sei davon auszugehen, daß auch im Zeitpunkt der Eintragung des Pfandrechtes nicht der Sohn des Einschreiters, sondern der Einschreiter Eigentümer der Liegenschaft gewesen und daher die Einverleibung des Pfandrechtes rechtswidrig erfolgt sei.

Letzteren Ausführungen könne nicht gefolgt werden. Wie der Rekurswerber selbst richtig ausführe, sei zum Zeitpunkt des Antrages seines am 28. 6. 1953 geborenen Sohnes Franz O***** in der EZ ***** Grundbuch Obersiebenbrunn ein am 28. 6. 1953 geborenen Franz O***** als bücherlicher Eigentümer dieser EZ eingetragen gewesen. Im Vertrauen auf diese Eintragung habe die Raiffeisenkasse an der EZ ***** Grundbuch ***** ein Pfandrecht in der Höhe von S 1,250.000,-

samt Nebengebühren erworben. Da es im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei, zu entscheiden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaft gewesenes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugute komme, könne dem Begehren des Rekurswerbers, die Einverleibung des Pfandrechtes für rechtswidrig zu erklären und dieses zu löschen, nicht gefolgt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß im gegenständlichen Verfahren, in dem nur der zu TZ 1330/93 ergangene Beschluß bekämpft werde, ein Eingehen darauf, ob der Beschluß des Erstgerichtes vom 29. 6. 1993, TZ 1456/93, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 104 Abs 3 GBG zu Recht erging, nicht möglich sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Franz O*****, geboren am 19. 6. 1927, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Grundbuchsantrag abgewiesen werde.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf, er ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, er sei seit der Einverleibung seines Eigentumsrechts auf Grund des Notariatsaktes vom 14. 1. 1970 Eigentümer der Liegenschaft. Die ohne Rechtsgrundlage erfolgte und grundbuchsrechtlich irrelevante amtswegige Ersichtlichmachung des Geburtsdatums seines gleichnamigen Sohnes habe keine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirken können. Aus ihr könne auch die Gläubigerin des Sohnes keine Rechte gutgläubig erwerben.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Dies gilt auch für das Rekursgericht und folgerichtig auch für den Obersten Gerichtshof (5 Ob 42/97f; NZ 1991, 205/213). Maßgeblich ist nur der Grundbuchsstand, mag dieser auch von der materiell richtigen Rechtslage abweichen (NZ 1993, 43/254 [zust Hofmeister 46; krit Hoyer, ecolex 1993, 300]; Feil, GBG3 § 94 Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall war bei Einlangen des Grundbuchsgesuches um Pfandrechtseinverleibung der durch Anführung seines Geburtsdatums identifizierte (vgl § 98 letzter Satz GBG; § 25 GUG) Sohn des Rechtsmittelwerbers als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen. Die Eintragung mag durch einen Gerichtsfehler bei der Beifügung des Geburtsdatums zustande gekommen und materiell unrichtig sein; um eine unheilbar nichtige Eintragung, die auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich ziehen kann (SZ 45/26; vgl auch JBl 1972, 208), handelt es sich hiebei nicht. Vielmehr bot sich bei Einsichtnahme in das Grundbuch das Bild eines möglichen Grundbuchsstandes. Da somit bei Einlangen des Grundbuchsgesuches aus dem Grundbuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorging, durfte sie das Erstgericht bewilligen. Welche weiteren Konsequenzen sich hieraus ergeben können, ist in diesem Grundbuchsverfahren nicht zu untersuchen. Es kann hier auch auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Beifügung des Geburtsdatums erfolgen könnte, weil ein Rekurs gegen den Beschluß, mit dem die Beifügung angeordnet wurde, nicht vorliegt.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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