European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00185.21Y.1104.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrte als Eigentümerin einer Liegenschaft „die Einreihung der Bestätigung ./A vom 23. 11. 2020 und die Einreihung des notariellen Protokolls ./B vom 29. 5. 2020 zum Zwecke der Feststellung des Zu‑keiner‑Zeit‑Bestehens von Superädifikaten ***** auf dem nunmehrigen Grundstück ***** inneliegend EZ ***** (Berichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG wegen einer durch öffentliche Urkunden nachgewiesenen offenkundigen Unrichtigkeit, weil sich die gemäß Beschluss des Bezirksgerichts Mödling zu Uh 82/16 vom 3. 1. 2017 als Teilfläche Nr 4 bezeichnete Teilfläche niemals auf der Fläche des nunmehrigen Grundstücks ***** befunden hat“.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, der Frage, ob einer Grundeigentümerin auch gegen eine behauptetermaßen ursprünglich unrichtige rechtskräftige Urkundenhinterlegung, die ihr Eigentum zu Unrecht mit einem Superädifikat belaste, neben der Löschungsklage auch der Weg offen stehe, eine Beurkundung eines öffentlichen Notars über tatsächliche Vorgänge iSd §§ 76 und 88 NO vorzulegen, komme erhebliche Bedeutung iSd § 126 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zu.
[4] Dagegen richtet sich der fristgerecht schriftlich eingebrachte Revisionsrekurs der Antragstellerin.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof ist derzeit noch nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen sind gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG igF BGBl I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – auch im Grundbuchsverfahren zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (RIS‑Justiz RS0128921). Gemäß § 17 UHG sind die Bestimmungen des GBG über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Demgemäß gilt etwa für die Frist zur Anfechtung der Abweisung eines Antrags nach dem UHG § 123 GBG, weil es sich um einen Grundbuchsbeschluss handelt (vgl RS0060768). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr bezieht sich daher auch auf Anträge nach dem UHG.
[7] 2. Dessen ungeachtet hat der Vertreter der Rechtsmittelwerberin den Revisionsrekurs beim Erstgericht in schriftlicher Form und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht. Er hat weder behauptet noch bescheinigt, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorgelegen wären. Das und warum der Vertreter der Rechtsmittelwerberin keine der in der ERV – Verfahrensautomations‑Justiz (VJ) – bestehenden Möglichkeiten (vgl RS0128921; 5 Ob 53/13z; 5 Ob 55/21f) technisch wahrnehmen hätte können, ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
[8] 3. Die in § 89c Abs 5 GOG genannten ERV‑Teilnehmer müssen den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete führt – als Verletzung einer zwingenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG) – zu einem Verbesserungsverfahren und beim Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (RS0128266; RS0128921).
[9] 4. Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens (vgl RS0128921 [T2]; 5 Ob 55/21f) sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
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