Spruch:
Der Rekurs des Erstantragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekurs des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. 3. 1998, GZ 26 Msch 11/96z-21, zurückgewiesen, da er als Hälfteeigentümer zu einer solchen Prozesshandlung nicht legitimiert sei.
Rechtliche Beurteilung
Unabhängig von der Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 519 ZPO (vgl WoBl 1993/48; MietSlg 46.473), war der vorliegende Rekurs an den Obersten Gerichtshof schon deshalb zurückzuweisen, weil die 14-tägige Rekursfrist des § 521 ZPO nicht eingehalten wurde. Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten vorbehaltlich der Z 17 und 18 für Rekurse der 3. Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass der Rekurs dann, wenn er sich nicht gegen einen Sachbeschluss richtet, einseitig ist und die Rekursfrist nur 14 Tage beträgt. Das gilt auch für einen Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht (MietSlg 47.541).
Das verspätete Rechtsmittel des Erstantragsgegners war daher zurückzuweisen.
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