OGH 5Ob1/79 (RS0013733)

OGH5Ob1/7913.2.1979

Rechtssatz

Beim Widerruf gem § 1020 ABGB bzw der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich um einen Fall der außerordentlichen Kündigung oder vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen, also um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. Die wichtigen Gründe müssen nach der Verwalterbestellung eingetreten und im Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung objektiv vorhanden sein; daß sie bereits in der Widerrufserklärung angeführt werden, ist nicht zu fordern.

Normen

ABGB §836 C
ABGB §1020
WEG §18 Abs1 Z3

5 Ob 1/79OGH13.02.1979

Veröff: ImmZ 1979,296

7 Ob 761/81OGH14.01.1982

Vgl auch; Beisatz: Unbefristeter Alleinvermittlungsauftrag. (T1)

5 Ob 41/93OGH25.05.1993

nur: Bei der Abberufung gem § 18 Abs 1 Z 3 WEG 1975 handelt es sich<br/>um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ex-nunc<br/>mit ihrem Zugang an den Hausverwalter rechtswirksam wird. (T2)

5 Ob 115/05fOGH24.05.2005

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: § 21 WEG 2002. (T3)

5 Ob 98/12sOGH20.11.2012

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/121

5 Ob 110/12fOGH20.11.2012

Vgl; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 36/13zOGH03.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Der wirksame Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sofort vollziehbar, bewirkt die (vorläufige) Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (RIS‑Justiz RS0125809) und deren Zugang führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790213_OGH0002_0050OB00001_7900000_004

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