Normen
ABGB §1175 F
5 Ob 179/75 | OGH | 06.04.1976 |
Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = NZ 1977,140 |
8 Ob 541/87 | OGH | 12.03.1987 |
6 Ob 135/99t | OGH | 15.07.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Lebensgemeinschaft. (T1) Beisatz: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T2) |
9 Ob 140/04k | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. (T3) |
4 Ob 84/09w | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Zwischen den Lebensgefährten muss zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus. (T4); Veröff: SZ 2009/77 |
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0050OB00179_7500000_002
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