OGH 5Ob179/75 (RS0023316)

OGH5Ob179/756.4.1976

Rechtssatz

Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.

Bundesgerichtshof vom 09.10.1974, IV ZR 1964/73; Veröff: NJW 1974,2278

Normen

ABGB §1175 F

5 Ob 179/75OGH06.04.1976

Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = NZ 1977,140

8 Ob 541/87OGH12.03.1987
6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Auch; Beisatz: Hier: Lebensgemeinschaft. (T1) Beisatz: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft nicht partnerschaftlich sondern hierarchisch ausgerichtet ist. (T2)

9 Ob 140/04kOGH15.12.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es muß zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen, damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann. (T3)

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: Zwischen den Lebensgefährten muss zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, dies muss gegebenenfalls auch durchsetzbar sein. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus. (T4); Veröff: SZ 2009/77

Dokumentnummer

JJR_19760406_OGH0002_0050OB00179_7500000_002

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