Spruch:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„I. Aufgrund der Löschungserklärung vom 28. 2. 2007 werden nachstehende Eintragungen bewilligt:
1.) In der EZ 15 KG ***** die Einverleibung der Löschung nachstehender, zugunsten von Aloisia N*****, geboren am 25. 2. 1914, aufgrund des Übergabsvertrags vom 21. 1. 1975 bewilligter Eintragungen
a) des zu C‑LNR 2a einverleibten Wohnungsrechts
b) des zu C‑LNR 3a einverleibten Ausgedinges
c) des zu C‑LNR 4a einverleibten Veräußerungsverbots
2.) in der EZ 74 KG ***** und in den EZ 208, EZ 275, EZ 489 und EZ 676, alle KG ***** die Löschung des jeweils zu C‑LNR 2a einverleibten Veräußerungsverbots.
II.) Aufgrund des Übergabsvertrags vom 22. 2. 2007, der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 6. 9. 2007 und der Geburtsurkunde vom 20. 1. 1972 werden in den EZ 15 und EZ 74, beide KG ***** und den EZ 9, EZ 208, EZ 275, EZ 489, EZ 676 und EZ 362, alle KG *****, nachstehende Eintragungen bewilligt:
1.) die Einverleibung des Eigentumsrechts für Josef N*****, geboren am 7. 1. 1972, ***** gemäß Punkt 2 des Übergabsvertrags vom 22. 2. 2007
2.) die Einverleibung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots für Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945, und Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, beide *****, gemäß Punkt 5 des Übergabsvertrags vom 22. 2. 2007
3.) in der EZ 15 KG ***** überdies die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten Josef N*****, geboren 17. 7. 1945, und Elfriede N*****
geboren 14. 2. 1950, beide ***** gemäß Punkt 4 des Übergabsvertrags vom 22. 2. 2007.
Hievon werden verständigt:
1.) Elfriede N*****
2.) Josef N*****
3.) Josef N*****
4.) Aloisia N*****
5.) Finanzamt Graz‑Umgebung, Adolf‑Kolpinggasse 7, 8010 Graz,
6.) Gemeinde W*****
7.) Dr. Franz Leopold, Öffentlicher Notar, 8010 Graz, Pestalozzigasse 3"
Begründung
Bücherliche Eigentümer sämtlicher von den begehrten und bewilligten Grundbuchshandlungen betroffenen Liegenschaften sind Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, und Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945.
Aufgrund des Übergabsvertrags vom 21. 1. 1975 ist zugunsten der Aloisia N*****, geboren am 25. 2. 1914, in der EZ 15 KG ***** das Wohnungsrecht zu C‑LNR 2a, das Ausgedinge zu C‑LNR 3a und ein Veräußerungsverbot zu C‑LNR 4a einverleibt. In der EZ 74 KG ***** und den EZZ 208, 275, 489 und 676, alle KG ***** ist zu ihren Gunsten ein Veräußerungsverbot jeweils zu C‑LNR 2a einverleibt.
Mit Löschungserklärung vom 28. 2. 2007 hat die Berechtigte auf diese ihr bücherlich zustehenden Rechte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verzichtet.
Am 22. 2. 2007 wurde zwischen den Liegenschaftseigentümern Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, und Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945, einerseits und Josef N*****, geboren am 7. 1. 1972, andererseits ein Übergabsvertrag über sämtliche oben bezeichnete Liegenschaften sowie zusätzlich die im Eigentum der Bezeichneten stehenden Liegenschaften EZ 9 und EZ 3, beide KG ***** abgeschlossen, womit das Eigentumsrecht an Josef N*****, geboren am 7. 1. 1972, übertragen wurde. Gleichzeitig wurde ein Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten der Übergeber Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945, und Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, vereinbart. Für die Übergeber wurde weiters in Punkt 4. des Übergabsvertrags vom 22. 2. 2007 in der EZ 15 KG ***** die Dienstbarkeit der Wohnung vereinbart.
Unter Vorlage der oben bezeichneten Urkunden begehrten die Antragsteller „unter der Bedingung der gleichzeitigen Einverleibung gemäß § 97 GBG" die aus dem Spruch ersichtlichen Grundbuchshandlungen.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren wegen Verstoßes gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG ab.
Das Rekursgericht erkannte zwar, dass die Tendenz höchstgerichtlicher Rechtsprechung dahin gehe, nicht nur Kumulierungsmöglichkeiten, die das Gesetz selbst biete, sondern auch solche, die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt gerieten, großzügig zu handhaben. Im vorliegenden Fall sei doch eine Kumulierung nach dem Zweck des § 86 GBG untunlich. Das Begehren werde auf mehrere Urkunden gestützt, es betreffe unterschiedliche Rechte in unterschiedlichen Liegenschaften, sowohl Eintragungen als auch Löschungen und bewirke daher in seiner Gesamtheit bei der Bearbeitung des Antrags eine derartige Unübersichtlichkeit, dass eine angestrebte Vereinfachung nicht erreicht werde. Im Gegenteil werde dadurch die gerichtliche Erledigung erschwert und die Fehleranfälligkeit beim Vollzug erheblich gesteigert.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der maßgeblichen Rechtsfrage keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Bewilligung der begehrten Grundbuchshandlungen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Kumulierungsverbots des § 86 GBG abgewichen ist.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Dass die Verbücherung sämtlicher im Übergabsvertrag vereinbarter Rechtsbegründungen aufgrund eines Gesuchs schon nach dem Wortlaut des § 86 GBG zulässig ist, weil sie sich aus derselben Urkunde und im Besonderen aus der Einheit der Urkunde über den bäuerlichen Übergabsvertrag ergeben, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diesfalls liegt eben die in § 86 GBG ausdrücklich für zulässig erklärte Kumulierung von Gesuchen vor (vgl zur Einheit der Urkunde 5 Ob 68/95 = NZ 1996, 44 [Hoyer] ua).
Dasselbe gilt für das Begehren um Löschung mehrerer Rechte der früheren Übergeberin aus dem früheren Übergabsvertrag vom 21. 1. 1975. Obwohl mehrere Liegenschaften vom Rechtsverzicht betroffen sind, gründet sich das Einverleibungsbegehren nur auf eine Urkunde und erfüllt die Voraussetzungen des § 86 GBG. In Frage steht also, ob das im Weg eines Umkehrschlusses aus § 86 GBG abzuleitende Kumulierungsverbot der gemeinsamen Erledigung dieser Begehren aufgrund eines einzigen Gesuchs entgegensteht.
Das wird vom erkennenden Senat verneint.
Seit der Entscheidung 5 Ob 69/98b (= NZ 1998/427 mit Zustimmung Hoyer) vertritt der erkennende Senat eine großzügigere Tendenz in der Frage der Zulässigkeit der Kumulierung von Eintragungsbegehren in ein‑ und demselben Gesuch. Demnach ist das Kumulierungsverbot einschränkend auszulegen (vgl 5 Ob 220/98h = NZ 1999/445 [zust Hoyer]). Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des § 86 GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen (5 Ob 69/98b). Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (vgl 5 Ob 252/04a = JBl 2005, 587 [Holzner]).
Eine solche Verfehlung des Zwecks des § 86 GBG ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Die Begehren werden zwar auf zwei unterschiedliche Urkunden gestützt, einerseits die Verzichtsurkunde und andererseits den Übergabsvertrag, die betroffenen Liegenschaften sind jedoch deckungsgleich, nur werden vom Übergabsvertrag zwei weitere Liegenschaften erfasst. Die grundbücherliche Erledigung der einzelnen Gesuchsteile wird durch andere Gesuchsteile nicht behindert oder verkompliziert. Der Einfachheit der Vollziehung halber kann der Spruch so abgefasst werden, dass die sich aus den einzelnen Urkunden ergebenden Änderungen gesondert angeführt werden. Ebenso könnten sämtliche betroffenen Liegenschaften und die darin jeweils zu bewilligenden Einverleibungen (aufgrund zweier Urkunden) getrennt dargestellt werden. In beiden Fällen bleibt die Übersichtlichkeit gewahrt.
Schließlich ist mit Hoyer (vgl die Anmerkungen je zu NZ 1998, 427, NZ 1996, 348 und NZ 1999/45) noch damit zu argumentieren, dass es den Parteien auch frei gestanden wäre, die gebündelten Anträge gleichzeitig zu überreichen, wodurch sich die Erledigung der Gesuche nicht erleichtert hätte (vgl auch 5 Ob 69/98b ua).
Es ist daher zusammenzufassen, dass weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein‑ und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt wird. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.
Der Revisionsrekurs war daher berechtigt.
Spruchgemäß war daher das gesamte Begehren zu bewilligen.
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