Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Klagevertreter hat in der von ihm verfassten Berufung ON 14 gegen das erstgerichtliche Urteil ON 13 ua Folgendes ausgeführt:
„Wenn ein Richter wirklich Recht sprechen und nicht in den Verdacht geraten will, dass er nur einen Akt so erledigen wollte, dass sein Urteil von der nächst höheren Instanz nicht aufgehoben werde, dann soll er jedenfalls nicht so vorgehen, dass er seine Tatsachenfeststellungen nur auf jene Zeugen bzw nur auf jenen Teil ihrer Aussagen stützt, die er zur Begründung seines Urteils benötigt, auf die Widersprüche dieser Zeugenaussagen untereinander und zu den Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen und auf die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aber nicht Bedacht nimmt."
Das Berufungsgericht verhängte deswegen über ihn eine Ordnungsstrafe von 800 S und führte hiezu aus, dieser als geradezu ungeheuerlich zu bezeichnende Satz enthalte die Verdächtigung, der Erstrichter habe in seinem Urteil nicht wirklich Recht gesprochen, sondern sei gegen seine Überzeugung den einfachsten Weg gegangen. Dies bedeute den Vorwurf der Gesinnungslosigkeit und der Rechtsbeugung aus Bequemlichkeitsrücksichten und grenze an den Vorwurf des Missbrauches der Amtsgewalt. Die Beweiswürdigung des Erstrichters hätte sich auch mit anderen Worten bekämpfen lassen und die gewählte Form sei auch nicht mit der Wahrung der Interessen des Klägers zu rechtfertigen. Die gröbliche, in dieser Art kaum je wahrgenommene Beleidigung des Erstrichters begründe die Verhängung der zulässigen Höchststrafe.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs des Klagevertreters, der sich darin als Verfasser der Berufung bekennt, kommt keine Berechtigung zu.
Sein Hauptargument, er habe an der Objektivität des Erstrichters nicht gezweifelt und nichts sei ihm ferner gelegen als den Erstrichter beleidigen zu wollen, ist nicht entscheidend. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt (so zu 6 Ob 127/59 und zu 2 Ob 665/53) ausgesprochen hat, kommt es nicht auf die Absicht des Verfassers der Rechtsmittelschrift an, sondern auf die objektive Beurteilung des Inhaltes des Schriftsatzes. Dass dieser Inhalt aber für den Erstrichter beleidigend ist und die dem Gericht schuldige Achtung verletzt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Rekursausführungen sind nicht geeignet, diese Ansicht zu widerrufen.
Bei sachlicher Bekämpfung der Beweiswürdigung bestand für den Beschwerdeführer überhaupt kein Anlass, sich mit der Person des Richters zu befassen und im Zusammenhang damit die Möglichkeit zu erörtern, dass der Richter entgegen seiner beschworenen Amtspflicht nicht wirklich Recht sprechen, sondern nur einen Akt so erledigen will, dass sein Urteil von der nächst höheren Instanz nicht aufgehoben wird, und dass er seine Feststellungen nur auf jene Aussagen stützt, die er zur Begründung seines Urteils benötigt, ohne auf die Widersprüche dieser Aussagen untereinander und die sonstigen Verfahrensergebnisse Bedacht zu nehmen.
Derartige Ausführungen können auch nicht mit der pflichtgemäßen Wahrung der Interessen des Klienten gerechtfertigt werden, weil sich der Anwalt hiebei gemäß § 9 RAO im Rahmen der Gesetze zu halten hat. Das Gesetz (§ 86 ZPO) verbietet aber ausdrücklich beleidigende Ausfälle in einem Schriftsatz.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
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