OGH 5Ob172/98z

OGH5Ob172/98z23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Horst P*****, und Sandra S*****, beide vertreten durch Dr.Johann Pfeifer, öffentlicher Notar in Liezen, wegen Vornahme bücherlicher Eintragungen in EZ ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13.Februar 1998, GZ 4 R 472/97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.Oktober 1997, TZ 26648/97, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a Abs 2 WEG ab, weil eine solche Anmerkung nur vor Begründung des Wohnungseigentums zulässig sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Auf Antrag der Antragsteller änderte es letzteren Ausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zulässig sei (§ 14a AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der erkennende Senat hat in der vom Rekursgericht ohnehin zitierten Entscheidung 5 Ob 139/97w folgendes ausgeführt:

Das Ziel der Bestimmung des § 24a WEG war es, einem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen. Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG ist daher die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich aber, wie aus § 23 WEG unschwer abzuleiten ist, nur auf solche selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt daher jemand ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage.

Die von den Rechtsmittelwerbern behaupteten Sachverhaltsunterschiede (Wohnungseigentumsbegründung nur ca 2 Jahre und nicht mehr als 10 Jahre vor Antragstellung gemäß § 24a Abs 2 WEG; Identität von Wohnungseigentümer und ursprünglichem Wohnungseigentumsorganisator) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr gilt auch hier, daß der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils auf jene Sicherheiten zu verweisen ist, wie sie jedem anderen Erwerber eines Miteigentumsanteils zukommen.

Der Revisionsrekurs war daher - trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (vgl auch 5 Ob 164/98y).

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