Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die verfahrensgegenständliche Vorsäßhütte sei als Superädifikat zu werten und daher nicht in die Verlassenschaft der M. I. B***** einzubeziehen, mit der einschlägigen Judikatur vereinbar ist, kann mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben. Auszugehen ist nämlich davon, dass eine Nachtragsabhandlung nur durchzuführen ist, wenn der Antragsteller bescheinigt, dass der strittige Gegenstand zum Nachlassvermögen gehört (RIS-Justiz RS0008416). Die Antragsteller berufen sich dazu auf ein spezielles "Hüttenrecht" der Erblasserin, das darin bestehen soll, dass mit ihren ideellen Anteilen an der (zahlreiche Grundstücke umfassenden) Liegenschaft EZ 91002 GB Au "die einer Servitut gleichkommende Alleinnutzung der (bebauten) Grundparzelle 431 zum Zwecke der Errichtung der Vorsäßhütte und deren ausschließlicher Verwaltung und Verwendung" verbunden gewesen sei. Eine konkrete Bescheinigung hiefür fehlt. Da Fragen der materiellrechtlichen Zuordnung von Gegenständen im Verlassenschaftsverfahren nicht gelöst werden können, entspricht die Entscheidung des RekG zumindest im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. wer Erbe der strittigen Vorsäßhütte ist, ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
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