OGH 5Ob170/99g (RS0112328)

OGH5Ob170/99g13.7.1999

Rechtssatz

Durch Vergleichsverhandlungen über die Höhe eines vereinbarten Hauptmietzinses tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Durch derartige Vergleichsverhandlungen wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der von einer Verfristung bedrohte Anspruch verfolgt wird. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8

5 Ob 170/99gOGH13.07.1999
7 Ob 325/01xOGH17.04.2002

Ähnlich; nur: Durch Vergleichsverhandlungen tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren. (T1) Beisatz: Hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T2)

5 Ob 123/03dOGH13.01.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/1

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_001

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