OGH 5Ob16/95 (RS0037895)

OGH5Ob16/9514.3.1995

Rechtssatz

§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).

Normen

ABGB §1323 A
MRG §8 Abs3

5 Ob 16/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/51

5 Ob 17/95OGH14.03.1995
5 Ob 96/98yOGH23.06.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Beiziehung eines Reinigungsunternehmens. (T1)<br/>Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen. (T2)

6 Ob 70/05wOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, kann seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen. Dieser Grundsatz des Schadenersatzrechts gilt auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche. (T3)

4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Beisatz: Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00016_9500000_002

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