European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00169.25A.0312.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Erstantragsteller ist der Sohn der beiden Antragsgegner. Die Antragsgegner sind Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Hof) befindet. Aufgrund eines Pachtvertrags vom 19. November 2009 bewirtschaftet der Erstantragsteller diesen; seit seiner Verehelichung im Jahr 2023 gemeinsam mit seiner Frau, der Zweitantragstellerin.
[2] Die Antragsteller begehrten, den zwischen ihnen und den Antragsgegnern bestehenden Pachtvertrag bis zum 30. November 2028 zu verlängern. Die Antragsgegner hätten mit Schreiben vom 3. April 2025 den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrag zum 30. November 2025 aufgekündigt. Die Antragsteller hätten ein überwiegendes Interesse an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
[3] Die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung des Antrags und wendeten zusammengefasst ein, bei dem Vertrag handle es sich nicht um ein Pachtverhältnis, sondern um ein jederzeit widerrufliches Prekarium. Damit sei aber die gewählte Verfahrensart unzulässig.
[4] Das Erstgericht sprach aus, dass für das Begehren der außerstreitige Rechtsweg nicht zulässig sei.
[5] Das Rekursgericht hob den Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den Antrag auf.
[6] Nach dem gesamten Inhalt des Vorbringens sowie nach dem von den Antragstellern erhobenen Begehren werde die Verlängerung des Pachtverhältnisses nach den §§ 6 ff LPG und damit eine gerichtliche Entscheidung angestrebt, die nach § 12 LPG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen sei. Die Frage, ob die Parteien entgegen dem schriftlichen Pachtvertrag eine unentgeltliche Vereinbarung über die Bewirtschaftung des Hofs getroffen hätten, sei eine solche der materiellen Berechtigung, die aber nicht ausschlaggebend für die anzuwendende Verfahrensart sei.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der dagegen von den Antragsgegnern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[8] 1. Die Beurteilung der Frage, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und dem Parteivorbringen (§ 40a JN). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtswegs sind also der Wortlaut des Begehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen der das Verfahren einleitenden Partei (RS0005896; RS0013639; RS0005861). Von Bedeutung ist die Natur, das Wesen des erhobenen Anspruchs (RS0045718; RS0045584). Die Behauptungen des Gegners sind für die Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ebenso wenig relevant wie die getroffenen Feststellungen (RS0005861 [T1]; RS0013639 [T9]). Die Beurteilung hängt regelmäßig von der konkreten Gestaltung und Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0045584 [T62]; vgl auch RS0042828 [T16]).
[9] 2.1 Nach dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag unterliegt der am 19. November 2009 von den Parteien auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag dem LPG, weil Grundstücke gemeinsam mit Wohn- und Wirtschaftsräumen und anderen Sachen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wurden. Die gepachtete Landwirtschaft samt Wohnhaus sei die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Antragsteller; sie seien auf die Nutzung des Wohnhauses und auf die Erträgnisse der Landwirtschaft angewiesen. Sie hätten erhebliche Investitionen getätigt, die noch nicht amortisiert seien (zB Bau eines Pferdestalls, teilweiser Umbau des Stalls, Neuanlage des Gartens, Austausch und Neuerwerb der landwirtschaftlichen Maschinen zur besseren und effizienteren Nutzung). Die Landwirtschaft sei seit dem Jahr 1757 ein Erbhof im Besitz der Familie. Der Erstantragsteller habe seine gesamte berufliche und schulische Laufbahn auf die Tätigkeit im familiären Betrieb ausgerichtet. Erst mit dem Kündigungsschreiben der Eltern vom 3. April 2025 seien die Antragsteller „darauf aufmerksam gemacht“ worden, „den grundsätzlich vereinbarten Pachtzins samt Indexierung für die nicht verjährten Jahre nachzuzahlen sowie die Feuerversicherung zu übernehmen“. Es sei grundsätzlich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien gewesen, dass die Antragsgegner keinen Pachtzins erhalten wollten. Nach der schriftlichen Aufforderung habe der Erstantragsteller aber – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die geforderten Pachtzinse bezahlt und er sei auch bereit, für die Dauer der begehrten Verlängerung diese zu leisten.
[10] 2.2 Nach § 1 Abs 1 LPG unterliegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden (Landpachtverträge). Nutzung im Sinn des LPG ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht (§ 1 Abs 2 LPG). Voraussetzung für die Anwendung des LPG ist daher, dass ein Pachtvertrag vorliegt, der die landwirtschaftliche Nutzung als Grundstück zum Gegenstand hat (5 Ob 112/25v [Rz 16] mwN). Nach den Materialien erstreckt sich der Anwendungsbereich des LPG nicht auf die bloß unentgeltliche Überlassung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung (ErläutRV 1216 BlgNR 11. GP 7). Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird; sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss (RS0017193 [T9]).
[11] 2.3 Wenn das Rekursgericht in dem Umstand, dass der im vorgelegten schriftlichen Pachtvertrag vereinbarte, wertgesicherte Pachtzins laut dem Vorbringen viele Jahre hindurch einvernehmlich nicht gezahlt wurde, keinen Grund dafür erkannte, den Antragstellern den außerstreitigen Rechtsweg für die Beurteilung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs zu verweigern, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Antragsgegner bestreiten selbst nicht, dass sie mit ihrem Schreiben von den Antragstellern die Nachzahlung aller nicht verjährten Pachtzinse samt Indexierung eingefordert (und laut Vorbringen des Erstantragstellers auch bereits erhalten) haben. Damit gehen sie aber offenbar selbst nicht von einer unentgeltlichen Überlassung der Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung aus. Die insoweit widersprüchliche Behauptung der Revisionsrekurswerber in Richtung einer völligen Unentgeltlichkeit des Vertrags ignoriert sowohl den Inhalt des schriftlichen Pachtvertrags als auch sämtliche anderen Argumente im Vorbringen der Antragsteller. Deren Rechtsschutzbegehren ist aber – wie das Rekursgericht frei von Rechtsirrtum erkannte – auf eine Verlängerung des Pachtvertrags über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Ob die behaupteten Voraussetzungen für diese Verlängerung erfüllt sind, ist daher gemäß § 12 LPG im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen.
[12] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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