Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin machte Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung von Eingriffen des Beklagten in ihr Eigentumsrecht an einer Liegenschaft geltend und bewertete ihr Begehren unbekämpft mit 7.000 EUR. Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR übersteige und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete, vom Erstgericht direkt vorgelegte Rechtsmittel des Beklagten, für dessen Behandlung aber zumindest derzeit keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs besteht.
Vorweg ist festzuhalten, dass die geänderten Wertgrenzen des § 502 Abs 3 ZPO idF des Art 15 Z 19 BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 52/2009) im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 30. Juni 2009 liegt (Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG 2009 - die dort zu findende Bezeichnung „Art 16 Z 19" ist ein offenkundiges Redaktionsversehen).
Erklärt das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 3 ZPO die Revision für unzulässig, kann eine Partei nur den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es schadet dabei nicht, dass der Beklagte in seinem Rechtsmittel verabsäumt hat, einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zu stellen, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz inhaltlich bereits den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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