OGH 5Ob167/70 (RS0017363)

OGH5Ob167/7021.10.1970

Rechtssatz

Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. Wird jedoch zur teilweisen Abstattung der Gesamtschuld von einem Mitschuldner eine Teilzahlung geleistet bewirkt die damit zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der Gesamtschuld die Unterbrechung der Verjährung gegenüber allen Mitschuldnern. Die namens einer offenen Handelsgesellschaft durch einen Gesellschafter geleistete Teilzahlung auf eine Schuld der offenen Handelsgesellschaft bewirkt daher die Unterbrechung der Verjährung dieser Schuld auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Normen

ABGB §894
ABGB §1497 II
HGB §128

5 Ob 167/70OGH21.10.1970

Veröff: JBl 1971,523 = SZ 43/183

8 Ob 41/88OGH30.03.1989

nur: Das ausdrücklich erklärte Anerkenntnis der Schuld durch einen Mitschuldner unterbricht die Verjährung nur ihm gegenüber. (T1) Beisatz: Die Verjährung ist in Ansehung jedes Mitschuldners gesondert zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBA 1990,1219

10 Ob 68/17yOGH20.02.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/11

Dokumentnummer

JJR_19701021_OGH0002_0050OB00167_7000000_001

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