OGH 5Ob166/15w

OGH5Ob166/15w23.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH *****, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl RechtsanwaltsgesmbH in Graz, wegen 8.315,27 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2015, GZ 4 R 225/14h‑13, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Oktober 2014, GZ 54 Cg 40/14g‑9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00166.15W.0223.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist iSd § 17 Abs 1a Satz 2 Poststrukturgesetz (PTSG) Rechtsnachfolgerin oder durch Maßnahmen der Umgründung aus dem Unternehmen der Österreichischen Postbus AG hervorgegangen und hat in ihrem Unternehmen Bundesbeamte verwendet, die der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs 1a Satz 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind.

Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 23. 8. 2005 (in der Folge kurz „Spaltungsvertrag“) übertrug die Klägerin der Beklagten im Wege der Abspaltung zur Aufnahme einen Teilbetrieb. Nach Punkt VII.2. dieses Spaltungsvertrags ist die Beklagte verpflichtet, die dem von ihr übernommenen Teilbetrieb funktional zugeordneten Bundesbeamten (ua H***** L***** und J***** P*****) nach Rechtswirksamkeit der Abspaltung zur Aufnahme auf Dauer zu verwenden und dem Bund gemäß § 17 Abs 6 und 6a PTSG den Aufwand der Aktivbezüge dieser Bundesbeamten zu ersetzen oder diese direkt an die Bundesbeamten auszuzahlen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 10. 7. 2013 sprach das als oberste Dienst- und Pensionsbehörde eingerichtete Personalamt Österreichische Postbus AG (in der Folge kurz „Personalamt“) dem Beamten H***** L***** eine Überstundenvergütung für Mehrdienstleistungen für den Zeitraum Jänner 2009 bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 13.928,45 EUR brutto zu. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 19. 12. 2013 sprach das Personalamt dem Beamten J***** P***** eine Überstundenvergütung für die im Jahr 2010 erbrachten Mehrdienstleistungen in Höhe von insgesamt 1.932,44 EUR brutto zu. Die Klägerin überwies H***** L***** am 25. 4. 2014 aufgrund des Bescheids vom 10. 7. 2013 einen Betrag von 7.244,98 EUR. Am selben Tag überwies die Klägerin J***** P***** aufgrund des Bescheids vom 19. 12. 2013 1.070,29 EUR.

Die Klägerin begehrte ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Beamten H***** L***** für Überstundenvergütung 13.928,45 EUR sA und dem Beamten J***** P***** für Überstundenvergütung 1.932,44 EUR sA zu zahlen. In eventu begehrte sie die Zahlung von 8.315,27 EUR sA an sich selbst. In der Tagsatzung vom 2. 10. 2014 erhob die Klägerin das ursprüngliche Eventualklagebegehren zum neuen Hauptklagebegehren. Die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung aus dem Spaltungsvertrag zur Bezahlung der Aktivbezüge der von ihr verwendeten Bundesbeamten verletzt und die vom Personalamt rechtskräftig festgesetzten Überstundenvergütungen für Mehrdienstleistungen des H***** L***** und des J***** P***** nicht gezahlt. Daher habe die Klägerin entsprechende Zahlungen geleistet und iSd § 1042 ABGB einen Aufwand getätigt, den eigentlich die Beklagte tätigen hätte müssen. Die Beklagte könne die Zahlung der rechtskräftig festgesetzten Überstundenvergütung für Mehrdienstleistungen nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide mangelhaft oder die darin vertretene Rechtsansicht der Behörde unrichtig sei. Das Gericht sei an die rechtskräftigen Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, eine inhaltliche Überprüfung der Verwaltungsbescheide durch das Gericht könne nicht erfolgen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Die Beklagte habe sich zwar verpflichtet, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge der verwendeten Bundesbeamten zu ersetzen oder die Aktivbezüge direkt an die verwendeten Bundesbeamten auszuzahlen. Diese Verpflichtung betreffe aber nur die nach dem Gesetz zu leistenden Bezüge. Genau daran mangle es aber im vorliegenden Fall. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums könne im Dienstplan festgelegt werden. Die Beklagte habe dies auch getan und entsprechende Dienstpläne erstellt. Die der Beklagten zugewiesenen Beamten H***** L***** und H***** P***** seien täglich mit einem Dienstplan auf diversen Fahrtrouten tätig gewesen. Aus den Jahresdienstplänen seien die genauen Einsatzzeiten hervorgegangen und während des Durchrechnungszeitraums sei in Bezug auf die Wochendienstzeit ein Ausgleich erfolgt, sodass es keine offenen Forderungen der genannten Dienstnehmer gegeben habe. Eine Bindung an die Verwaltungsbescheide bestehe nicht, die gegenteilige Auffassung wäre insbesondere schon deswegen sittenwidrig, weil die den Anforderungen des § 48 BDG entsprechenden Dienstpläne in den Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt und daher bei der Entscheidung auch nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem liege eine Personenidentität zwischen Geschäftsführung der Klägerin, dem Vorstand der Postbus AG und dem Personalamt der Postbus AG vor. Der Beklagten müssten alle Einwendungen zustehen, die im Ermittlungsverfahren, das ohne ihre Mitwirkung fehlerhaft stattgefunden habe, möglich gewesen wären. Der Spaltungsvertrag müsse so interpretiert werden, dass ein Rückgriff nur für berechtigte Ansprüche vereinbart sei, also kein sittenwidriges Resultat erzielt werde. Die Klägerin habe jedenfalls vertragsrechtliche Schutzpflichten verletzt, weshalb eine gleich hohe Gegenforderung wegen Verletzung vertragsrechtlicher Schutzpflichten bestehe und kompensando eingewendet werde.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 8.315,27 EUR samt 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. 4. 2014 zu zahlen. Ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Die mit den Bescheiden des Personalamts den beiden Beamten zugesprochenen Überstundenvergütungen seien als Aktivbezug im Sinn des Punkts VII.2 des Spaltungsvertrags anzusehen. Die Beklagte sei damit grundsätzlich verpflichtet, den beiden Beamten auch die Überstundenvergütung zu zahlen. Dabei seien Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden. Die vom Beklagten gerügten Mängel der beiden Verwaltungsverfahren würden weder die Sittenwidrigkeit der rechtskräftigen Bescheide begründen noch deren inhaltliche Nachprüfung rechtfertigen. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 17 Abs 6 PTSG sei es, den Bund im Zusammenhang mit Aktivbezügen der Bundesbeamten schad- und klaglos zu halten. Da auf Basis der rechtskräftigen Bescheide auch der Bund selbst den beiden Beamten die Überstundenvergütung zu zahlen gehabt hätte, sei kein Grund ersichtlich, warum diese Verpflichtung nicht auch die Beklagte treffen sollte, die im Spaltungsvertrag eine § 17 Abs 6 PTSG nachgebildete Verpflichtung ausdrücklich übernommen habe. Da § 1042 ABGB auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten eingreife, bestehe die Klagsforderung daher ‑ anders als die völlig unsubstantiiert eingewandte Gegenforderung ‑ zu Recht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten im Ergebnis nicht Folge. Die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme aller Aktivbezüge, und damit unzweifelhaft auch aller Überstundenentgelte, ergebe sich aus dem Spaltungsvertrag. In Punkt VII.2. des Spaltungsvertrags fehle allerdings eine ausdrückliche Regelung über die Maßgeblichkeit der Bescheide des nach § 17 Abs 2 PTSG eingerichteten Personalamts als oberste Dienst- und Pensionsbehörde für die im Unternehmen der Beklagten gemäß § 17 PTSG verwendeten Bundesbeamten. Es sei daher eine ergänzende Auslegung des Vertrags vorzunehmen. Für den Standpunkt der Klägerin spreche, dass mit Punkt VII.2.des Spaltungsvertrags sichergestellt werden habe sollen, dass die Personalkosten der nach der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung der Beklagten zugewiesenen Bundesbeamten auf denjenigen überwälzt werden, in dessen Unternehmen die übernommenen Beamten verwendet würden. Demgegenüber sei hervorzuheben, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG jenes Personalamt leite, das als oberste Dienst- und Pensionsbehörde der nach § 17 PTSG übernommenen Beamten fungiere. Dass die Beklagte Parteistellung in den von den beiden Dienstnehmern angestrengten Verfahren vor dem Personalamt habe, sei weder behauptet noch indiziert. Darüber hinaus sei auch nicht anzunehmen, dass sich die Beklagte den Ergebnissen eines solchen Verwaltungsverfahrens unterwerfen habe wollen. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch der Rechtslage, weil die vom Erstgericht angenommene Bindung an Bescheide von Verwaltungsbehörden nicht bestehe. Sei eine Dritte ‑ wie im vorliegenden Fall die Beklagte ‑ am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen, dann werde sie nach der jüngeren Rechtsprechung nur von der Gestaltungswirkung und der Tatbestandswirkung des Bescheids erfasst. Da die hier in Frage stehenden verwaltungsrechtlichen Erkenntnisse keine neue Rechtslage (insbesondere durch Begründung, Abänderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen) geschaffen hätten, handle es sich um Feststellungsbescheide ohne Gestaltungswirkung. Den Bescheiden komme auch keine Tatbestandswirkung zu; eine Rechtsvorschrift, die bereits an die bloße Existenz des Bescheids besondere Rechtsfolgen knüpfe, sei hier nicht anzuwenden. Die ergänzende Auslegung führe demnach zum Ergebnis, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin alle Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der von ihr zu ersetzenden Aktivbezüge der bei ihr zum Einsatz kommenden Bundesbeamten erheben könne. Daraus sei aber für die Beklagte im Ergebnis nichts gewonnen, weil ihre Einwände gegen die Richtigkeit der Bescheide schon auf Grundlage der von ihr vorgelegten Urkunden ins Leere gingen. Die Berechtigung dieser Einwände hänge von der Frage ab, ob der von ihr vorgelegte Dienstplan den Anforderungen des § 48 Abs 2 dritter Satz BDG 1979 entspreche. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. 9. 2013, 2012/12/0054, könne diesen Voraussetzungen nur durch Erlassung eines Jahresdienstplans Genüge getan werden, aus welchem bereits die dienstplanmäßige Wochendienstzeit in allen Wochen des Jahres ersichtlich sei. Der von der Beklagten vorgelegte Jahresdienstplan werde diesen Voraussetzungen aber nicht gerecht, weil daraus die Wochendienstzeit nicht ersichtlich sei; vielmehr werde nur auf weitere, nicht vorgelegte, wenngleich den Fahrern zur Verfügung stehende Unterlagen verwiesen. Dass aus diesen Unterlagen die der dienstplanmäßigen Dienstverrichtung gewidmeten Zeiten hervorgehen, habe die Beklagte nicht behauptet. Es sei daher davon auszugehen, dass es während der Durchrechnungszeiten zu keinem berechtigten Ausgleich der ‑ ansonsten nicht strittigen ‑ Einsatzzeiten der beiden Dienstnehmer gekommen sei. Die Beklagte habe daher der Klägerin die gezahlten Überstundenentgelte zu ersetzen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision über Antrag der Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO für zulässig. Nach den Argumenten des Zulassungsantrags sei eine Fehlbeurteilung im Einzelfall zur Frage, ob der hier zu beurteilende Dienstplan den Erfordernissen der §§ 48, 49 BDG entspreche, nicht auszuschließen. Darüber hinaus liege zur Beurteilung der Gesetzeskonformität der Jahresdienstpläne keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

In ihrer Revision macht die Beklagte die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Erst- oder Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu dieses im klagsabweisenden Sinn abzuändern.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung,die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

1. Die Klägerin hat die mit den Bescheiden des Personalamts vom 10. 7. 2013 und 19. 12. 2013 rechtskräftig festgesetzten Überstundenvergütungen für Mehrdienst-leistungen des H***** L***** und des J***** P***** bezahlt und begehrt nun von der Beklagten Aufwandersatz nach § 1042 ABGB. Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann Ersatz des Aufwands gefordert werden, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (RIS‑Justiz RS0028060). Ein solcher Verwendungsanspruch besteht daher insbesondere auch bei der Erfüllung fremder Vertragspflichten (RIS‑Justiz RS0028060 [T2]). Der Umfang des Anspruchs richtet sich ganz nach der fremden Schuld, sodass der Schuldner alle Einwendungen gegen die Schuld auch dem Drittzahler entgegensetzen kann (RIS‑Justiz

RS0115415).

Nur soweit also die Pflicht des anderen dem Grunde und der Höhe nach reicht, kann Ersatz gefordert werden (RIS‑Justiz RS0115415 [T2]).

2. In Punkt VII.2. des Spaltungsvertragsverpflichtete sich die Beklagte gemäß § 17 Abs 6 und 6a PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge der verwendeten Bundesbeamten zu ersetzen oder die Aktivbezüge direkt an die verwendeten Bundesbeamten auszuzahlen. Dass Überstundenvergütungen grundsätzlich zu den „Aktivbezügen“ zählen, ist dabei im Hinblick auf § 17 Abs 6a Z 1 PTSG iVm § 15 Abs 1 Z 1, § 16 Abs 1 GehG nicht zweifelhaft. Die Beklagte bestreitet ihre Verpflichtung zur Zahlung von Überstundenvergütungen auch nicht. Sie wendet vielmehr ein, dass die Zahlungsempfänger tatsächlich keine Mehrdienstleistungen erbracht und daher entgegen den rechtskräftigen Bescheiden des Personalamts keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung (gehabt) hätten. Das Berufungsgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Beklagte die Bescheide des Personalamts weder aufgrund ergänzender Vertragsauslegung noch von Gesetzes wegen gegen sich gelten lassen müsse, der Beklagten daher diese inhaltlichen Einwände gegen die Richtigkeit der Bescheide offen stünden und das Gericht bei deren Prüfung nicht an diese Bescheide gebunden sei.

3.1 Der Spaltungsvertrag selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zur Maßgeblichkeit der Entscheidungen des nach § 17 Abs 2 PTSG eingerichteten Personalamts.

Treten nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts Konfliktfälle zu dessen Inhalt auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Vertragszwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0017758). Als Mittel einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (RIS-Justiz RS0017832), wobei in erster Linie auf den Vertragszweck Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0017832 [T5]).

3.2 Der Punkt VII.2. des Spaltungsvertrags lautet auszugsweise wortwörtlich wie folgt:

„VII. 2. […]

Gemäß § 6 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28. 9. 2004, abgeschlossen zwischen der übertragenden Gesellschaft und der Postbus AG, werden die Bundesbeamten, die gemäß Beilage ./7 der Postbus AG gemäß § 17 Abs 1a Poststrukturgesetz zur Dienstleistung zugewiesen sind, von der übertragenden Gesellschaft im Sinne von § 17 Abs 1a verwendet. Die übernehmende Gesellschaft sichert hiermit zu, dass die dem abzuspaltenden Teilbetrieb funktional zugeordneten Bundesbeamten nach Rechtswirksamkeit der Abspaltung zur Aufnahme gemäß diesem Spaltungs- und Übernahmevertrag bei ihr auf Dauer verwendet werden; […]

Die übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich gemäß § 17 Abs 6 und 6a Poststrukturgesetz dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge der verwendeten Bundesbeamten zu ersetzen oder die Aktivbezüge direkt an die verwendeten Bundesbeamten auszuzahlen. [...]“

Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, sollte mit dieser Vereinbarung offensichtlich sichergestellt werden, dass die Personalkosten der nach der Privatisierung der Post- und Telegraphenverwaltung iSd § 17 Abs 1 iVm Abs 1a PTSG den Nachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten auf denjenigen überwälzt werden, in dessen Unternehmen die Bundesbeamten tatsächlich verwendet werden.

Dieser Vertragszweck lässt darauf schließen, dass redliche und vernünftige Parteien (auch) im Verhältnis zueinander die Verbindlichkeit von Entscheidungen des Personalamts vereinbart hätten. Nur im Fall einer solchen Vereinbarung der Verbindlichkeit von Entscheidungen des Personalamts bildet die in Punkt VII.2. des Spaltungsvertrags getroffene Regelung ‑ wie erkennbar intendiert ‑ die in § 17 Abs 6 und 6a PTSG normierte gesetzliche Verpflichtung der Österreichischen Postbus AG nach, dem Bund die Aktivbezüge für die zugeteilten Bundesbeamten zu ersetzen. Von Gesetzes wegen zu ersetzen sind dem Bund nämlich sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten „gezahlten“ Aktivbezüge.Der Bund hätte auf Basis der in den Dienstrechtsverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheide des Personalamts den beiden Beamten die Überstundenvergütung jedenfalls zu zahlen gehabt und gezahlte Aktivbezüge wären ihm zu ersetzen. Die diesbezügliche Ersatzpflicht „gemäß § 17 Abs 6 und 6a PTSG“ sollte nach dem Vertragszweck die Beklagte treffen. Auch der ausdrückliche Verweis auf § 17 Abs 6 und 6a PTSG spricht daher dafür, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen die Beklagte aufgrund eines Dienstrechtsverfahrens vom Personalamt rechtskräftig bestimmte Bezüge der von ihr verwendeten Bundesbeamten jedenfalls zu übernehmen hat, ihr also inhaltliche Einwände gegen diese Schuld gegenüber der Klägerin nicht mehr offen stehen sollen.

3.3 Das Berufungsgericht begründet sein gegenteiliges Ergebnis damit, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG das Personalamt leite, der Beklagten hingegen in den vor diesem geführten Dienstrechtsverfahren keine Parteistellung zukomme. Der Beklagten könne nicht unterstellt werden, sie hätte sich den Ergebnissen eines Verwaltungsverfahrens unterwerfen wollen, in welchem sie keine Parteistellung habe. Die Revisionsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das nach § 17 Abs 2 letzter Satz PTSG eingerichtete Personalamt der Österreichischen Postbus AG der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Postbus AG zu leiten hat und nicht der „Vorstandsvorsitzende der Klägerin“. Die (behauptete) Personenidentität zwischen der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus AG und der Geschäftsführerin der Klägerin gibt der Klägerin selbst im rechtlichen Sinn keine Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Dienstrechtsverfahren. Nach den Verfahrensergebnissen kommt der Klägerin auch keine Parteistellung zu. Haben daher beide Vertragsparteien, sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft, gleichermaßen keine Möglichkeit, auf das Verwaltungsverfahren Einfluss zu nehmen, entspricht es dem Regelungszweck, ein damit allenfalls verbundenes Rechtsschutzdefizit vertraglich auf die übernehmende Gesellschaft zu überwälzen.

4. Die Verbindlichkeit der Bescheide des Personalamts ergibt sich somit in ergänzender Vertragsauslegung bereits aus der vertraglichen Vereinbarung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Zivilgerichte an diese Entscheidungen nach der - vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten - Rechtsprechung zur Bindung an Bescheide von Verwaltungsbehörden (vgl RIS-Justiz RS0036981, RS0036975, RS0121545) gebunden sind oder nicht. Damit erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die von der Beklagten vorgelegten Dienstpläne den Voraussetzungen des § 48 Abs 2 Z 3 BDG 1979 entsprechen, und mit der von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang behaupteten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erübrigt sich damit.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der ERV‑Zuschlag nach § 23a RATG beträgt für die Revisionsbeantwortung nur 1,80 EUR.

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